Rz. 2

Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen für bestehende Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Durch § 302b wird Besitzstandsschutz gewährt. Die Übergangsregelung für die sog. Umstellungsrenten aus der Zeit vor dem 1. 1.1957 im bisherigen Abs. 2 ist wegen Zeitablaufs entbehrlich, weil die betroffenen Rentnerinnen und Rentner mittlerweile die Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu der längstens ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht.

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