Rz. 9

Für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 ist § 259a als Sonderregelung zu beachten, die den §§ 256a bis 256c vorgeht. Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, erfolgt die Ermittlung von glaubhaft gemachten Beitragszeiten nach § 256b.

 

Rz. 10

Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet richten sich für den Zeitraum bis zum 31.12.1949 nach § 256b Abs. 1 Satz 9. Es werden danach Entgeltpunkte aus 5/6 der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet in der Zeit nach dem 31.12.1949 erfolgt die Ermittlung von Entgeltpunkten nach § 256b Abs. 1 Satz 1. Danach werden als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch 5/6 der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

 

Rz. 11

Für den Zeitraum vom 1.3.1971 bis 30.6.1990 gilt § 256b Abs. 1 nur nach Maßgabe des § 256b Abs. 4.

 

Rz. 12

Die Ermittlung von Entgeltpunkten für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen erfolgt gemäß § 256b Abs. 3.

 

Rz. 13

Nach § 256b Abs. 5 sind die Abs. 1 bis 4 für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

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