Rz. 2

§ 286b gilt nur für Zeiten vom 9.5.1945 bis 31.12.1991 im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB IV) und sieht hierfür Beweiserleichterungen vor. Es handelt sich um eine Sonderregelung zu § 203, der für Zeiten im Beitrittsgebiet erst ab dem 1.1.1992 gilt. Im Gegensatz zu § 203 lässt § 286b Satz 2 auch die Glaubhaftmachung freiwilliger Beitragszahlungen zu. Für Zeiten vor dem 9.5.1945 ist § 286a anzuwenden.

 

Rz. 3

Die Vorschrift ermöglicht Versicherten die Glaubhaftmachung von Beitragszeiten, wenn der Nachweis mit den üblichen Versicherungsunterlagen und sämtlichen erreichbaren Beweismitteln nicht geführt werden kann. Es wird damit den Besonderheiten der Aufbewahrung von Versicherungsunterlagen im Beitrittsgebiet und daraus resultierenden Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen. Im Beitrittsgebiet wurden die Versicherungsunterlagen grundsätzlich nicht beim Versicherungsträger geführt, sondern vom Versicherten aufbewahrt und dem Versicherungsträger erst im Leistungsfall vorgelegt. Dies gilt insbesondere für den Verlust oder unvollständige Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA), der 1962 im Beitrittsgebiet eingeführt wurde. Die Aufbewahrung bei den Versicherten barg ein erhöhtes Verlustrisiko. Ein damit verbundener Beweisnotstand des Versicherten soll mit der Einräumung der Möglichkeit der Glaubhaftmachung abgemildert werden.

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