0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Regelung wurde eingefügt durch Art. 1 Nr. 108 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606). Sie trat zum 1.1.1992 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über die Feststellung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei verlorenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunterlagen (Versicherungsunterlagen-Verordnung – VuVO) v. 3.3.1960, die durch Art. 41 Nr. 1 RÜG zum 1.1.1992 aufgehoben wurde.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 286a Abs. 1 ersetzt für Zeiten vor dem 1.1.1950 die Regelungen des § 1 VuVO, Abs. 2 entspricht den §§ 7, 8 VuVO.

Für Zeiten nach dem 31.12.1949 bis zum 31.12.1972 gilt, sofern nicht ein Kartenersatz nach § 286 Abs. 4 erfolgen kann, § 286 Abs. 5, für Zeiten nach dem 31.12.1972 gilt § 203 Abs. 1. Die Anerkennung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vom 9.5.1945 bis 31.12.1991 (in Berlin-Ost vom 1.2.1949 bis 31.12.1991) richtet sich nach § 286b, für Zeiten ab dem 1.1.1992 nach § 203 Abs. 1.

Die Vorschrift gilt somit für Beitragszeiten in den alten Bundesländern einschließlich Berlin-West bis 31.12.1949, im Beitrittsgebiet bis zum 8.5.1945 (in Berlin-Ost bis 31.1.1949) und im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten) bis zum 8.5.1945.

2 Rechtspraxis

2.1 Glaubhaftmachung von Beitragszeiten

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 bestimmt für Zeiten bis zum 31.12.1949, unter welchen Voraussetzungen bei dem Fehlen von Versicherungsunterlagen die Glaubhaftmachung der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und der Beitragszahlung dafür zur Anerkennung der Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit führt.

Der Verlust der Versicherungsunterlagen beim Rentenversicherungsträger muss gemäß § 286a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. nachgewiesen sein, der Verlust von Versicherungskarten außerhalb von Rentenversicherungsträgern ist nach § 286a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. hingegen nur glaubhaft zu machen. Der Verlust der Versicherungsunterlagen bzw. -karten muss nicht infolge von Kriegseinwirkungen eingetreten sein.

 

Rz. 4

Bei der 1. Alt. des § 286 Abs. 1 Satz 1 muss es sich um Versicherungsunterlagen handeln, die von einem Versicherungsträger aufzubewahren gewesen sind und in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen wären. Bei diesen Versicherungsunterlagen handelte es sich um die Quittungskarten, die Versicherungskarten, die Einlegezettel hierzu und die Versichertenkonten sowie die Beitragskonten, wozu Stamm- und Katasterkarten gehörten und die Akten der Beitragskonten der früheren Sonderanstalt für Invalidenversicherung (Störmann, in: Lilge, SGB VI, Handkommentar, Stand: Dez. 1995, § 286a Anm. 4). Diese Versicherungsunterlagen müssen fehlen und vom Rentenversicherungsträger in einem Karten- oder Kontenarchiv aufzubewahren gewesen sein, wobei die Größe des Karten- bzw. Kontenarchivs unbedeutend ist. Erforderlich ist nur, dass es sich um einen räumlich abgegrenzten, der Aufbewahrung bestimmter Unterlagen, nämlich der Versicherungskarten oder -konten dienenden Bereich handelte (BSG, Urteil v. 28.8.1969, 11 RA 188/67, BSGE 30 S. 76).

Der Teil des Karten- oder Kontenarchivs, in dem die fehlenden Versicherungsunterlagen aufzubewahren gewesen wären, muss entweder vernichtet oder nicht erreichbar sein. Nicht ausreichend ist, dass nur einzelne Versicherungsunterlagen fehlen; erforderlich ist vielmehr, dass das Archiv oder Teile hiervon vernichtet worden sind (BSG, Urteil v. 28.8.1969, 11 RA 188/67, BSGE 30 S. 76). Ganz oder teilweise vernichtet sind die Versicherungsunterlagen der (früheren) Landesversicherungsanstalten Braunschweig, Hannover, Rheinprovinz, Saarland, Schleswig-Holstein, Unterfranken und Westfalen sowie Brandenburg, Danzig, Danzig-Westpreußen, Memelland, Ostpreußen, Pommern, Posen-Westpreußen, Sachsen-Anhalt, Schlesien und Wartheland; teilweise vernichtet sind ebenso die Karten- und Kontenarchive der (ehemaligen) BfA (heute: DRV Bund) aus den Buchstaben F, G, K, L und P (Pietsch, AmtlMittLVA Rheinprovinz, Sonderheft November 1989; Störmann, in: Lilge, SGB VI, Handkommentar, Stand Dez. 1995, § 286a Anm. 4.2). Das Karten- oder Kontenarchiv bzw. ein Teil davon ist nicht erreichbar, wenn es nicht jederzeit unmittelbar und unter den Garantien der Rechts- und Amtshilfepflicht wie auch des Prozessrechts überprüfbar ist (BSG, Urteil v. 12.11.1969, 4 RJ 249/68, SozR Nr. 5 zu § 1 VuVO). Nicht erreichbar können Archive in den ehemaligen deutschen Ostgebieten sein. Nach der Wiedervereinigung sind die Karten- und Kontenarchive im Beitrittsgebiet nicht mehr unerreichbar. Soweit durch Anfragen an ausländische Versicherungsträger oder Archive Versicherungsunterlagen zu erlangen sind, ist § 286a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. erst dann anzuwenden, wenn die Anforderung der Versicherungsunterlagen ohne Erfolg geblieben ist.

Fehlen Versicherungsunterlagen aus anderen als den in § 286a Abs...

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