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Jansen, SGB VI § 286a Glaubhaftmachung der Beitragszahlu ... / 2.1 Glaubhaftmachung von Beitragszeiten

Gisela Altenweger
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Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 bestimmt für Zeiten bis zum 31.12.1949, unter welchen Voraussetzungen bei dem Fehlen von Versicherungsunterlagen die Glaubhaftmachung der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und der Beitragszahlung dafür zur Anerkennung der Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit führt.

Der Verlust der Versicherungsunterlagen beim Rentenversicherungsträger muss gemäß § 286a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. nachgewiesen sein, der Verlust von Versicherungskarten außerhalb von Rentenversicherungsträgern ist nach § 286a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. hingegen nur glaubhaft zu machen. Der Verlust der Versicherungsunterlagen bzw. -karten muss nicht infolge von Kriegseinwirkungen eingetreten sein.

 

Rz. 4

Bei der 1. Alt. des § 286 Abs. 1 Satz 1 muss es sich um Versicherungsunterlagen handeln, die von einem Versicherungsträger aufzubewahren gewesen sind und in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen wären. Bei diesen Versicherungsunterlagen handelte es sich um die Quittungskarten, die Versicherungskarten, die Einlegezettel hierzu und die Versichertenkonten sowie die Beitragskonten, wozu Stamm- und Katasterkarten gehörten und die Akten der Beitragskonten der früheren Sonderanstalt für Invalidenversicherung (Störmann, in: Lilge, SGB VI, Handkommentar, Stand: Dez. 1995, § 286a Anm. 4). Diese Versicherungsunterlagen müssen fehlen und vom Rentenversicherungsträger in einem Karten- oder Kontenarchiv aufzubewahren gewesen sein, wobei die Größe des Karten- bzw. Kontenarchivs unbedeutend ist. Erforderlich ist nur, dass es sich um einen räumlich abgegrenzten, der Aufbewahrung bestimmter Unterlagen, nämlich der Versicherungskarten oder -konten dienenden Bereich handelte (BSG, Urteil v. 28.8.1969, 11 RA...

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