Rz. 3

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) betrug im gesamten Bundesgebiet ab dem 1.4.1999 630,00 DM, ab dem 1.1.2002 325,00 EUR und beträgt seit dem 1.4.2003 400,00 EUR. Bei einem Beitragssatz z. B. ab dem 1.4.2003 i. H. v. 19,5 % betrug der Mindestbeitrag 78,00 EUR. Durch die Erhöhung des Beitragssatzes ab dem 1.1.2007 auf 19,9 % erhöhte sich der Mindestbeitrag auf gegenwärtig 79,60 EUR.

Bei einer Nachzahlung kann es zur Anwendung des § 200 kommen.

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