Rz. 12
Hat der Alleinhandwerker nicht für jeden Monat einen Beitrag und einen geringeren als den Regelbeitrag gezahlt, sind beitragspflichtige Einnahmen anstelle der Bezugsgröße ohne Nachweis des tatsächlichen Einkommens mit mindestens 20 % der Bezugsgröße zu berücksichtigen.
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