Rz. 1

§ 274a in der bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift regelte ursprünglich die Zuständigkeit für selbständig Tätige im Beitrittsgebiet.

Durch Art. 1 Nr. 58 des RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde § 274a a. F. aufgehoben.

Eine Neufassung der Vorschrift erfolgte durch Art. 9 Nr. 5, Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) v. 8.8.2020 (BGBl. I S. 1818) mit Wirkung zum 14.8.2020. Sie enthält nunmehr Regelungen zur Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes.

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