0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 273 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift ergänzte zunächst ausschließlich die im Dritten Kapitel des SGB VI enthaltenen Zuständigkeitsregelungen im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Durch Art. 1 Nr. 91 RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) wurde Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.1992 (Art. 42 Abs. 1 RÜG) neu gefasst. Die Gesetzesbegründung hierzu lautete wie folgt (BT-Drs. 12/405 S. 130): "Auf Grund des Art. 17 sind Personen, die ab 1. Juli 1991 in einem Artikel-17-EG-RKG-Betrieb eine Beschäftigung aufnehmen, nicht mehr knappschaftlich zu versichern. Die Neufassung des Abs. 1 Satz 1 berücksichtigt diese Rechtsänderung. Die bisherige Nummer 2 der Vorschrift, die die knappschaftliche Versicherung dieser Personen regelte, ist daher entfallen."

Durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1598) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 3 des Gesetzes) angefügt. Diese Ergänzung stand im Zusammenhang mit der Änderung der Regelungen über die Sonderzuständigkeit der ehemaligen Bundesknappschaft (= Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung). Nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht war die Bundesknappschaft für die Feststellung und Zahlung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig, wenn ein Versicherter die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllte oder gemäß § 53, § 245 vorzeitig erfüllte (§ 140 i. d. F. v. 31.12.2001). Diese Regelung über die Sonderzuständigkeit der Bundesknappschaft wurde durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts mit Wirkung zum 1.1.2002 dahingehend geändert, dass die Zuständigkeit der Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für Leistungen bereits gegeben ist, wenn für einen Versicherten ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (§ 140 i. d. F. v. 1.1.2002 bis 31.12.2004, § 136 Satz 1 i. d. F. ab 1.1.2005). Durch diese Neuregelung sollte erreicht werden, dass sich die Träger der allgemeinen Rentenversicherung nicht mehr mit knappschaftlichen Sonderregelungen befassen müssen. § 273 Abs. 3 (i. d. F. v. 1.1.2002 bis 31.12.2004) regelt für Rentenbezieher sowie für Geschäftsvorfälle, die bereits vor dem 1.1.2002 begonnen hatten, dass sich die Zuständigkeit des bisherigen Rentenversicherungsträgers für die Dauer des Rentenbezuges bzw. des Verwaltungsverfahrens nicht ändert.

Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die Überschrift der Vorschrift mit Wirkung zum 1.10.2005 als Folge der Vereinigung von Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse insoweit geändert als die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt wurden (Art. 1 Nr. 55 Buchst. a, Art. 86 Abs. 4 RVOrgG).

Durch Art. 1 Nr. 55 Buchst. b RVOrgG wurde Abs. 1 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.10.2005 redaktionell neu gefasst (Art. 86 Abs. 4 RVOrgG). Auch hier handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Vereinigung von Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse. Inhaltlich entspricht Abs. 1 dem bisherigen Recht (vgl. hierzu auch Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/3654 S. 76).

Außerdem wurden in Abs. 2 mit Wirkung zum 1.10.2005 die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt (Art. 1 Nr. 55 Buchst. c, Art. 86 Abs. 4 RVOrgG).

In Abs. 3 Satz 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 die Angabe "nach § 140" durch die Angabe "nach § 130 und § 136" und in Abs. 3 Satz 2 die Angabe "31.12.2001" durch die Angabe "31.12.2004" ersetzt (Art. 1 Nr. 55 Buchst. d, Art. 86 Abs. 1 RVOrgG). "Die Änderung stellt einerseits sicher, dass – wie nach bisherigem Recht – für Personen, die im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nach § 140 a. F. (jetzt § 136) bereits eine Rente bezogen haben, der bisher zuständige Rentenversicherungsträger für die Dauer des Bezuges dieser Rente weiterhin zuständig bleibt. Da nach § 130 einheitlich für alle Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bereits ein geleisteter Beitrag die Zuständigkeit der DRV Knappschaft-Bahn-See für Leistungen begründet, wird zum anderen bestimmt, dass für Personen, für die nach bisherigem Recht die Sonderzuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt bzw. der Seekasse nicht gegeben war und die im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels bereits eine Rente beziehen, ebenfalls der bisher zuständige Rentenversicherungsträger für die Dauer des Bezuges dieser Rente zuständig bleibt. Sofern am 31.12.2004 bei dem bisher zuständigen Rentenversicherungsträger ein Geschäftsvorfall in Bearbeitung ist, schließt dieser Träger de...

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