Rz. 10

Durch das AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl I S. 403) wurde der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung bei Berechnung von Witwen-/Witwerrenten nach Ablauf der ersten 3 Kalendermonate nach dem Todesmonat eines Versicherten (sog. Sterbevierteljahr) mit Wirkung zum 1.1.2002 von 0,8 auf 0,7333 abgesenkt (§ 82 Satz 1 Nr. 7 i. d. F. bis 31.12.2001 und ab 1.1.2002). Im Ergebnis wurde dadurch das Versorgungsniveau für kinderlose Witwen/Witwer mit Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente von 60 % auf 55 % der vollen Versichertenrente (Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersrente als Vollrente) gemindert.

Nach Abs. 7 der Vorschrift beträgt der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung bei Berechnung von großen Witwen-/Witwerrenten weiterhin 0,8, wenn

- der Versicherte bereits vor dem 1.1.2002 verstorben ist

oder

- die Ehe/Lebenspartnerschaft vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte/Lebenspartner vor dem 2.1.1962 geboren ist.

Eine dem Abs. 7 entsprechende Vertrauensschutzregelungen ergibt sich für den Bereich der allgemeinen Rentenversicherung aus § 255 Abs. 1.

 
Praxis-Beispiel
  1. Eheschließung 10.4.1986

    Geburt des Ehemannes = 10.4.1960; Geburt der Ehefrau = 18.12.1964

    Der Ehemann ist am 25.3.2023 gestorben.

    Es besteht wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 242a Abs. 5) Anspruch auf große Witwenrente (§ 46 Abs. 2). Der Berechnung der großen Witwenrente liegen 50,0000 persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde.

    Lösung:

    Der Rentenartfaktor für die der Berechnung der großen Witwenrente zugrunde liegenden 50,0000 persönlichen Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt im sog. Sterbevierteljahr vom 25.3.2023 bis zum 30.6.2023 1,3333 (§ 82 Satz 1 Nr. 7) und ab 1.7.2023 0,8 (§ 265 Abs. 7), weil die Ehe mit dem verstorbenen Versicherten vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte (hier: der verstorbene Versicherte) vor dem 2.1.1962 geboren ist.

  2. Eheschließung 10.4.1986

    Beide Ehegatten sind im Jahr 1964 geboren.

    Der versicherte Ehemann ist am 25.3.2023 gestorben.

    Es besteht wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 242a Abs. 5) Anspruch auf große Witwenrente (§ 46 Abs. 2). Der Berechnung der großen Witwenrente liegen 50,0000 persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde.

    Lösung:

    Der Rentenartfaktor für die der Berechnung der großen Witwenrente zugrunde liegenden 50,0000 persönlichen Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt im sog. Sterbevierteljahr vom 25.3.2023 bis zum 30.6.2023 1,3333 und ab 1.7.2023 0,7333 (§ 82 Satz 1 Nr. 7). Die Vertrauensschutzregelung des § 265 Abs. 7 ist nicht einschlägig, weil die Ehe mit dem verstorbenen Versicherten zwar vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde, beide Ehegatten aber nach dem 1.1.1962 geboren sind.

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