Rz. 13

Sofern der Gesamtleistungsbewertung auch Berücksichtigungszeiten (wegen Kindererziehung, § 71 Abs. 3, oder wegen Pflege, § 263 Abs. 1 Satz 2) zugrunde liegen, sind deren Entgeltpunkte in entsprechender Anwendung von § 254d in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) aufzuteilen und den jeweiligen Entgeltpunkten (West bzw. Ost) aus Beitragszeiten hinzuzurechnen. Daraus ergibt sich der Verhältniswert für die Zuordnung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten.

 

Rz. 14

Die Aufteilung der Berücksichtigungszeiten richtet sich danach, ob diese Zeiten im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern zurückgelegt sind.

 

Rz. 15

Treffen Kinderberücksichtigungszeiten zusammen, die unterschiedlichen Rechtskreisen zuzuordnen sind, ist im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung der Kalendermonat mit Entgeltpunkten zu bewerten; § 57 i. V. m. §§ 263a Satz 2, 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verbindliche Entscheidung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund, RVaktuell 2009 S. 212).

 

Rz. 16

Sind Entgeltpunkte für beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelt worden und sind Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) zu bewerten (§§ 254d, 263a Satz 2), ist die Aufteilung der Entgeltpunkte für jeden Versicherungszweig getrennt vorzunehmen (GRA der DRV zu § 263a SGB VI, Stand: 20.7.2015, Anm. 4).

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