Rz. 2

Die Vorschrift regelt inhaltlich die Zuordnung von Entgeltpunkten für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, wenn sowohl Beitragszeiten in den alten Bundesländern als auch im Beitrittsgebiet und in den früheren deutschen Ostgebieten zurückgelegt sind (BT-Drs. 12/405 S. 129).

 

Rz. 3

§ 263a regelt ergänzend zu §§ 71 ff. die Zuordnung von Entgeltpunkten für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (vgl. § 54 Abs. 3, 4), wenn sich die Monatsrente sowohl aus Entgeltpunkten (§ 70) als auch aus Entgeltpunkten/Ost (§ 254d) zusammensetzt. Die Vorschrift ist daher eine Sonderregelung zu den §§ 71 bis 74 – Regelungen zur Gesamtleistungsbewertung. Sie ergänzt insoweit auch die Regelungen im § 254d und korrespondiert mit § 263.

 

Rz. 4

Vorgängervorschriften existieren nicht.

 

Rz. 5

Normzweck ist insoweit die Wahrung des Trennungsprinzips bei der Ermittlung und Bewertung von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost), so wie es bereits in der Grundnorm des § 254d vorgegeben ist. Damit dient die Vorschrift – zusammen mit § 254d und auch § 255a, der den aktuellen Rentenwert (Ost) noch übergangsrechtlich bis 30.6.2024 regelt – dazu, die Einkommensverhältnisse zwischen den alten und den neuen Bundesländern anzugleichen. Diese gesetzgeberische Intention entfällt mit der vollständigen gesetzlichen Rentenangleichung zum 1.7.2024 durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575), mit dem auch § 263a zum 1.7.2024 aufgehoben wird.

 

Rz. 6

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 263a erfassen. Die GRA der DRV zu § 263a hat den Stand 20.7.2015 (i. d. F. des RÜG v. 25.7.1991 in Kraft getreten am 1.1.1992) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0263a.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

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