Rz. 37

Nach § 74 Satz 3 werden Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme insgesamt für maximal 3 Jahre bewertet. Demgegenüber bezog sich die Höchstdauer bis zum 31.12.2004 (§ 74 Satz 4 i. d. F. v. 31.12.2004) allein auf Zeiten schulischer Ausbildung (Schul-, Fachschul-, Hochschulzeiten, vgl. Rz. 13). Höher bewertet wurden darüber hinaus Zeiten beruflicher Ausbildung.

 

Rz. 38

Dies gilt seit dem 1.1.2005 nicht mehr. Mit der aus Vertrauensschutzgründen geschaffenen Übergangsregelung in Abs. 6 "wird die zeitliche Begrenzung der rentenrechtlichen Bewertung von Zeiten schulischer Ausbildung und der Höherbewertung von Zeiten beruflicher Ausbildung auf höchstens 36 Monate in einem 4-Jahres-Zeitraum stufenweise eingeführt. Ohne eine solche Übergangsregelung können beispielsweise bei einem Versicherten mit 3 Jahren Fachschulausbildung (die weiterhin zu bewerten ist) und einer anschließenden 3-jährigen Lehre (die nach dem neu gefassten § 74 wegen der überschrittenen Zeitgrenze von 36 Monaten nicht mehr höher zu bewerten sind) abrupt zum 1.1.2005 um rd. 1,5 Entgeltpunkte absinken. (Anm. d. Red.: Gemeint ist die Minderung der Gesamtentgeltpunkte.). Mit der Übergangsvorschrift wird in diesem Beispiel erreicht, dass die Höherbewertung dieser Lehrjahre in dem Umfang herabgesetzt wird, der auch für die Minderung des Wertes der Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung gilt." (BT-Drs. 15/2149 S. 29).

 

Rz. 39

Dementsprechend sieht Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 für Rentenfälle in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2008 vor, dass bei Überschreiten der Zeitgrenze von 36 Monaten – bezogen auf eine berufliche Ausbildung oder in Zusammenrechnung mit einer schulischen Ausbildung – die Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen sind, dass mindestens der Wert zu berücksichtigen ist, den diese Zeiten nach Abs. 3 hätten; vgl. Tabelle in Abs. 3 Satz 4. Dieser Wert ist abhängig von Monat und Jahr des Rentenbeginns. Für Renten, die ab 1.1.2009 beginnen, entfällt ein möglicher Zuschlag an Entgeltpunkten vollständig.

 

Rz. 39a

Bis zum 21.07.2017 galt im Übrigen der Vorrang der Bewertung von Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unabhängig davon, ob es sich dabei um beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten gehandelt hat. Seit dem 22.07.2017 gilt der Vorrang der Bewertung nur für beitragsfreie Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (GRA der DRV zu § 263 SGB VI, Stand: 9.5.2023, Anm. 8.).

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