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§ 259a wurde durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt, trat am 1.1.1992 in Kraft.

Durch Art. 1 Nr. 16 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) wurden mit Wirkung zum 1.1.1992 die Überschrift und der Abs. 1 der Vorschrift neu gefasst. Danach ist die Anwendung der Vorschrift nicht mehr von einem Rentenbeginn bis zum 31.12.1995 abhängig, sondern gilt für alle Geburtsjahrgänge vor 1937. Außerdem wurde eine Regelung zu den Arbeitsausfalltagen geschaffen, die als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen gelten; außerdem wurde die Vorschrift um eine besondere Regelung für Wehrdienstzeiten und Zivildienstzeiten und für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen ergänzt.

Durch Art 1 Nr. 55 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurden in Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.1996 die Worte "und 256b" durch die Worte "bis 256c" ersetzt (was eine Folgeänderung zu § 256c war; vgl. BT-Drs. 13/2590 S. 29). Durch Art. 1 Nr. 34 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) wurde die Vorschrift dann bisher zum letzten Mal inhaltlich geändert. Ab 1.1.1997 gilt für Berufsausbildungszeiten nur noch ein Wert von 0,025 anstelle von bisher 0,075 (Folgeänderung zu § 70 und § 22 FRG; vgl. BT-Drs. 13/4610 S. 26). Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 259a unverändert.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.

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