Rz. 121

Wenn die Tätigkeit des Versicherten nicht sicher einem Wirtschaftsbereich zugeordnet werden kann, sondern die Zuordnung zu mehr als nur einem Wirtschaftsbereich möglich ist, dann hält Satz 6 eine Kollisionsregelung bereit. In dem Falle ist die Einstufung des Versicherten in den Wirtschaftsbereich mit dem niedrigsten Durchschnittsverdienst der in Betracht kommenden Wirtschaftsbereiche gesetzlich angeordnet.

 

Rz. 122

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass für die Zuordnung zu den Wirtschaftsbereichen – wie auch bei der Qualifikationsgruppeneinstufung – die Glaubhaftmachung ausreichend ist. Die bei einer Glaubhaftmachung (im Gegensatz zum Nachweis) verbleibenden Zweifel rechtfertigen es nicht, eine Herabstufung vorzunehmen. Satz 6 ist daher nur in den Ausnahmefällen anzuwenden, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen zweier Wirtschaftsbereiche bzw. zweier Qualifikationsgruppen gleichermaßen wahrscheinlich ist oder wenn keine verwertbaren Unterlagen bzw. Angaben vorhanden sind (zutreffend GRA der DRV zu Anlage 13 zum SGB VI, Stand: 57.2017, Anm. 2 und GRA der DRV zu § 256b SGB VI, Stand: 7.2.2019, Anlage 2, Anm. 3.3).

 

Rz. 123

Die Zuordnung des niedrigsten Bereichs ist jahresweise vorzunehmen, sodass ein Wechsel des Wirtschaftsbereichs zum Jahreswechsel möglich ist

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge