Rz. 20

§ 256b ist nicht anzuwenden für

  • nachgewiesene Beiträge, wenn nur die Beitragshöhe nicht bekannt ist (es gilt § 256c),
  • Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung i. S. v. § 247 Abs. 2a (es gilt § 256 Abs. 1),
  • die Glaubhaftmachung eines höheren Arbeitsverdienstes als im Sozialversicherungsausweis bescheinigt (sog. Überentgelt; es gilt § 256a Abs. 3),
  • Beitrittsgebietszeiten vor dem 19.5.1990 von Übersiedlern, die vor 1937 geboren sind (es gilt § 259a),
  • Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem bzw. zur Carl-Zeiss-Stiftung Jena der ehem. DDR (es gilt § 259b).

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