Rz. 70

Gelingt der Nachweis – die volle Beweisführung – über die Höhe des die Beitragsbemessungsgrenze überschreitenden Entgelts nicht, lässt Abs. 3 Satz 3 auch die Glaubhaftmachung zu (vgl. hierzu §§ 21, 23 Abs. 1 SGB X sowie § 4 FRG).

 

Rz. 71

Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG und § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen.

 

Rz. 72

Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen alle Beweismittel infrage, die Hinweise auf die Höhe des tatsächlichen Arbeitseinkommens enthalten. Als Beweismittel kommen in Betracht Handwerkskarten, Zeugenerklärung, FDGB-Mitgliedskarten, Nachweise über Arbeitsverdienste für vergleichbare Arbeiten (GRA der DRV zu § 256a SGB VI, Stand: 9.4.2021, Anm. 7.3).

 

Rz. 73

Eine Plausibilitätsprüfung von Zeugenerklärungen oder Erklärungen an Eides statt kann dabei Indizien für den Maßstab der Glaubwürdigkeit liefern. Werden Überentgelte geltend gemacht, die nicht erheblich über dem Durchschnittsverdienst liegen, erkennt die Rentenversicherung solche Überentgelte allein deshalb als glaubhaft gemacht an (GRA der DRV zu § 256a SGB VI, Stand: 9.4.2021, Anm. 7.3.1); andernfalls ist eine Einzelfallprüfung notwendig. Hier finden Umstände, die eine höhere Vergütung rechtfertigen, Beachtung; so z. B. Abfindungen, Zulagen und Zuschläge, Sonntags- und Nachtvergütungen. Unter anderem ist auch die gesamte Versicherungsbiografie zu beleuchten.

 

Rz. 74

Ausdrücklich zugelassen sind nach Satz 4 auch eidesstattliche Versicherungen, die von dem Rentenversicherungsträger abgenommen werden (Satz 5 i. V. m. § 23 Abs. 1 SGB X).

 

Rz. 75

Für die Zeit ab März 1971 kann nicht nur das höhere Entgelt, sondern auch die FZR-Beitragszahlung glaubhaft gemacht werden. Bei Glaubhaftmachung werden die "Überentgelte" nur zu 5/6 berücksichtigt (vgl. auch § 256b Abs. 1).

 

Rz. 76

Die Glaubhaftmachung gilt nur für diejenigen Fälle, in denen die Entgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nachgewiesen sind.

 

Rz. 77

Kann die Beitragszahlung insgesamt nur glaubhaft gemacht werden, richten sich die Entgeltpunkte nach § 256b i. V. m. den Anl. 13 und 14 zum SGB VI bzw. nach den Werten der Anl. 1 bis 16 des FRG für Zeiten vor dem 1.1.1950.

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