Rz. 16

Die Haltelinie nach § 255e gilt (vorerst) bis 2025. Das Sicherungsniveau ist i. S. d. § 154 Abs. 3 nur noch bis 2025 gesichert (§ 255e Abs. 1). Der Gesetzgeber wird die dauerhafte Sicherung des Rentenniveaus vor Steuern von 48 % erst künftig angehen. Es bestand beim Erlass des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) – mit dem im Wesentlichen der sog. Nachholfaktor (= Ausgleichsbedarf nach § 68a Abs. 1 Satz 2) i. S. d. § 255g vorzeitig wieder eingeführt wurde – wegen der Weitergeltung der Haltelinie noch bis 2025 kein Handlungsbedarf, sodass der Gesetzgeber sich darauf beschränkt hat, mit dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz den Nachholfaktor wieder einzuführen. Die mit der dauerhaften Sicherung der Haltelinie verbundenen Finanzierungsfragen bedürfen einer sorgfältigen Prüfung. Es steht zu erwarten, dass die Haltelinie "Steuern" auch über das Jahr 2025 hinaus fortgeschrieben wird. Die Verlängerung der Geltungsdauer für das Sicherungsniveau vor Steuern von 48 % ist ein zentrales Vorhaben in der Legislaturperiode des 20. Deutschen Bundestages (vgl. zu den Hintergründen der vorerst beibehaltenen Befristung der Haltelinie "Steuer" i. S. d. § 154 Abs. 3, 3a bis 2025: Fragen und Antworten zum Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz des BMAS, online abrufbar unter folgender Adresse: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Gesetzliche-Rentenversicherung/Fragen-und-Antworten-Rentenanpassungsgesetz/faq-rentenanpassungsgesetz.html – zuletzt abgerufen am 31.1.2024). Ziel einer künftigen Entfristung der Haltelinie "Steuern" ist dabei die Stärkung des Vertrauens der Versicherten auf ein angemessenes Einkommen im Alter nach vielen Jahren Arbeit. Dabei wird der Gesetzgeber auch die Finanzierung in den Blick nehmen. Hier soll auch der im Koalitionsvertrag 2021 (vgl. Koalitionsvertrag 2021 S. 73 f.; online abrufbar unter folgender Adresse: https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/gesetzesvorhaben/koalitionsvertrag-2021-1990800 – zuletzt abgerufen am 31.3.2024) vereinbarte Einstieg in eine teilweise Kapitaldeckung in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitrag zur Finanzierung der Verlängerung der Haltelinie leisten. Die Haltelinie des Beitragssatzes – also die Beitragssatzgarantie – ist hingegen nur noch bis 2025 gesichert (§ 287), da eine Verlängerung im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen ist (zur Kritik aufgrund der Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI von 3,05 % auf 3,4 % mit Wirkung zum 1.7.2023 vgl. Rz. 23c).

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