Rz. 47

Mit Wirkung zum 1.7.2020 wurde ein neuer Abs. 3 in § 317a eingefügt, der eine Sonderregelung zu der ebenfalls geänderten Vorschrift § 256d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a beinhaltet und anordnet, dass die Rente ab 1.7.2020 von Amts wegen neu festzustellen und zu leisten ist, wenn sich die berechtigte Person nach dem 18.5.1990 nicht mehr gewöhnlich im Inland aufgehalten hat (vgl. auch GRA der DRV zu § 254d SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 2).

 

Rz. 48

§ 254 d ist keine Sondervorschrift zu § 9 SGB IV, der die im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Regelungen zum Beschäftigungsort beinhaltet. Vielmehr regelt § 254d welchem Rechtskreis Entgeltpunkte zuzuordnen sind, die an einem nach § 9 SGB IV ermittelten Beschäftigungsort erworben wurden (zutreffend Sächs. LSG, Urteil v. 3.11.2020, L 5 R 475/19, Rz. 16).

 

Rz. 49

Die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet in den §§ 254b, 254d, 255a über Entgeltpunkte (Ost) und einen besonderen aktuellen Rentenwert (Ost) waren im Juli 2000 im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung nicht verfassungswidrig (BSG, Urteil v. 14.3.2006, B 4 RA 41/04 R, in Fortführung von BSG, Urteil v. 31.7.2002, B 4 RA 120/00 R).

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