2.5.1 Militärischer oder militärähnlicher Dienst

 

Rz. 17

Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes sind Ersatzzeiten nach Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift, wenn sie aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während des Krieges geleistet wurden.

Welche Dienste zu den militärischen Diensten zählen, bestimmt im Einzelnen § 2 BVG.

Die sich aus § 3 BVG ergebende Auflistung der militärähnlichen Dienste ist abschließend. Eine Ersatzzeit aufgrund der Leistung eines militärähnlichen Dienstes liegt nach der Rechtsprechung des BSG nur vor, wenn die Arbeitskraft des Versicherten durch diesen Dienst voll in Anspruch genommen worden ist (BSG, Urteil v. 20.2.1975, 4 RJ 313/73). Die in § 3 BVG genannten Dienste, die von Zivilpersonen geleistet worden sind, dienten dazu, Soldaten für den Kriegsdienst freizumachen. Als militärähnlicher Dienst kann deshalb nur ein Dienst anerkannt werden, der durch die Wehrmacht veranlasst worden ist, an dem sie beteiligt war oder der für ihre Zwecke geleistet worden ist.

2.5.2 Kriegsgefangenschaft

 

Rz. 18

Der Begriff der Kriegsgefangenschaft ist im völkerrechtlichen Sinne (Genfer Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen i.d.F. v. 12.8.1949, BGBl. II 1954 S. 781, 838) und i.S.d. Verwaltungsvorschriften zum Heimkehrergesetz i.d.F. v. 24.1.1956 (BAnz. Nr. 21 v. 31.1.1956) auszulegen (BSG, Urteile v. 22.11.1974, 1 RA 85/74; v. 11.5.1983, 11 RA 28/82; v. 28.11.1985, 4a RJ 29/85).

Nach Nr. 1 bis 3 der Verwaltungsvorschriften zum Heimkehrergesetz gelten folgende Personen als kriegsgefangen:

Nr. 1 (1) Kriegsgefangen ist, wer wegen seiner Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband in die Gewalt des Feindes gerät.

Nr. 2 (2) Die Kriegsgefangenschaft wird durch Überführung in eine andere Art fremden Gewahrsams (z.B. Untersuchungshaft, Strafhaft) oder eine Zwangsarbeit nicht beendigt. Das Gleiche gilt im Fall misslungener Flucht.

Nr. 3 (3) Eine Zwangsarbeit im Sinne von Nr. 2 liegt vor, wenn die Arbeits- und Lebensbedingungen denen der Kriegsgefangenen im Gewahrsamsland entsprechen.

Kriegsgefangenschaft liegt auch vor, wenn sich ein Versicherter freiwillig (z.B. als Überläufer) in feindlichen Gewahrsam begeben hat (BSG, Urteil v. 7.12.1961, 8 RV 549/60). Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine Gefangenschaft im Inland oder im Ausland handelte.

Eine Kriegsgefangenschaft endete durch Freilassung, Flucht oder Rückführung in die Heimat.

Die Kriegsgefangenschaft ist auch beendet, wenn die alliierten Siegermächte den Versicherten von den Kriegsgefangenen abgesondert haben, um ein Militärgerichtsverfahren gegen ihn wegen des Verdachts bzw. des Vorwurfs von Kriegsverbrechen vorzubereiten (BSG, Urteil v. 18.2.1981, 1 RA 123/79).

Die Zeit des automatischen Arrestes, in den frühere Funktionäre der NSDAP von den Siegermächten nach Kriegsende genommen wurden, ist weder Ersatzzeit wegen Internierung noch wegen Kriegsgefangenschaft (BSG, Urteile v. 7.7.1970, 12 RJ 130/70; v. 1.12.1971, 12 RJ 170/71; v. 22.11.1974, 1 RA 85/74; v. 5.12.1974, 11 RA 59/74). Dies gilt auch für den Fall, dass der automatische Arrest auf einem Irrtum beruhte (BSG, Urteil v. 20.10.1971, 12/11 RA 168/70).

2.5.3 Minenräumdienst

 

Rz. 19

Bei dem in Frage kommenden Personenkreis handelt es sich in der überwiegenden Zahl um ehemalige Soldaten, die im Anschluss an ihre Kriegsgefangenschaft zum Minenräumdienst durch die Alliierten verpflichtet wurden, ohne dass für diese Zeit Beiträge zur Rentenversicherung von den alliierten Dienststellen entrichtet worden sind. Nach dem Charakter dieses Dienstes handelt es sich um Zeiten, die den in Abs. 1 Nr. 1 genannten Diensten entsprechen (BT-Drs. IV 2572).

 

Rz. 20

Dienstzeiten beim Minenräumdienst können nur als Ersatzzeiten berücksichtigt werden, soweit kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hatte. Das war allgemein bis zum 31.12.1947 der Fall. Ab dem 1.1.1948 wurden Bedienstete des Minenräumdienstes i.d.R. als abhängig Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.

2.5.4 Arbeitsunfähigkeitszeiten und Zeiten der unverschuldeten Arbeitslosigkeit

 

Rz. 21

Als sog. Anschlussersatzzeiten kommen auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese Tatbestände entweder an einen militärischen oder militärähnlichen Dienst oder an eine Zeit des Minenräumdienstes oder an eine Kriegsgefangenschaft anschließen (BSG, Urteil v. 12.2.1981, 4 RJ 127/79). Die anschließende Arbeitsunfähigkeit oder die unverschuldete Arbeitslosigkeit brauchen allerdings nicht durch die eigentlichen Ersatzzeitentatbestände bedingt zu sein (BSG, Urteil v. 11.9.1980, 5 RJ 120/79). Erforderlich ist lediglich ein zeitlicher Zusammenhang.

 

Rz. 22

Der zeitliche Zusammenhang ist jedoch nicht nur dann gegeben, wenn ein nahtloser Anschluss zwischen dem eigentlichen Ersatzzeitentatbestand einerseits und der folgenden Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit andererseits gegeben ist. Es reicht vielmehr aus, wenn die jeweiligen Tatbestände im sog. Monatsprinzip aufeinander folgen. Das heißt, dass die Arbeitsunfähigkeit oder die Arbeitslosigkeit spätestens am letzten Tag d...

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