Beteiligte

Kläger und Revisionsbeklagter

Beklagte und Revisionsklägerin

 

Tatbestand

I.

Der Streit geht um die rentensteigernde Anrechnung einer angeblichen Kriegsgefangenschaft.

Der 1898 geborene Kläger, von Beruf Architekt und seit 1938 Generalbaurat, gehörte während des Zweiten Weltkrieges dem Führungsstab der Organisation Todt (OT) an. Er war zuletzt Einsatzgruppenleiter für den Bereich von Rüstungsinspektionen in Bayern und Österreich. Am 7. Mai 1945 wurde er in Österreich von den US-Streitkräften gefangengenommen. Nach einem Aufenthalt in verschiedenen Kriegsgefangenenlagern wurde er im September 1945 von den übrigen Kriegsgefangenen getrennt und in das US-Militärgefängnis in München-Stadelheim eingeliefert, um gegen ihn ein Verfahren wegen Kriegsverbrechen vor dem Oberen Amerikanischen Militärgericht in Dachau vorzubereiten. Dieses Gericht verurteilte ihn am 13. Mai 1947 wegen angeblicher Teilnahme an Massengreueltaten im Konzentrationslager Mühldorf zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe.

Nach mehrmaliger Ermäßigung der Strafe wurde der Kläger am 25. Oktober 1952 aus dem Kriegsverbrechergefängnis Landsberg entlassen. Mit einer Bescheinigung vom 17. November 1952 anerkannte ihn das Grenzdurchgangslager Friedland als Heimkehrer i.S. des § 1 Abs. 1 des Heimkehrergesetzes (HkG). Die Stadt Düsseldorf gewährte eine Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG) für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 31. Oktober 1952. Der Kläger bezieht ferner eine Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert (v.H.) für die Folgen eines in US-Gewahrsam aufgetretenen Eiweißmangelschadens.

Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) anerkannte die Zeit vom 1. Dezember 1941 bis 8. Mai 1945 als Ersatzzeit und gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. August 1973 (Bescheid vom 16. August 1974).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter dem 15. April 1975 verurteilt, die Rente unter Berücksichtigung einer Ersatzzeit vom 9. Mai 1945 bis 25. Oktober 1952 neu zu berechnen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 6. März 1979) : Der Kläger habe sich in der strittigen Zeit in Kriegsgefangenschaft befunden. Er sei nämlich als Angehöriger eines militärähnlichen Verbandes in Gewahrsam genommen und erst am 25. Oktober 1952 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden. Die Gefangenschaft sei nicht durch das militärgerichtliche Verfahren beendet worden. Die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verlange hierzu, daß die Kriegsgefangenschaft förmlich aufgehoben werde. Dies sei nach den zu berücksichtigenden Genfer Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 und vom 12. August 1949 erst dann der Fall, wenn eine Freilassung oder Heimschaffung erfolge. Ohne eine solche Maßnahme reiche selbst der Wechsel des Gewahrsamsgrundes nicht aus, um eine Beendigung der Gefangenschaft annehmen zu können.

Der erkennende Senat hat gegen dieses Urteil die Revision zugelassen (Beschluß vom 3. Oktober 1979).

Die Beklagte rügt mit der Revision die Verletzung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG = § 1251 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO). Nach der Rechtsprechung des BSG komme es für die Anrechnung eines Gewahrsams als Ersatzzeit darauf an, ob zwischen ihm und dem Militärdienst ein innerer Zusammenhang besteht. Die förmliche Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft sei nicht unabdingbare Voraussetzung für die Beendigung der Gefangenschaft, sondern könne allenfalls ein Indiz für den Gewahrsamsgrund und die fehlende innere Beziehung zwischen der Gefangenschaft und dem Militärdienst sein. Es bestehe kein innerer Zusammenhang des Dienstes in der OT mit der späteren Inhaftierung des Klägers. Er sei vielmehr wegen Massengreueltaten an Häftlingen der Konzentrationslager beschuldigt und verurteilt worden. Die in dem Kriegsverbrecherprozeß erhobenen Vorwürfe beträfen keinen militärähnlichen Dienst i.S. des § 3 Abs. 1 Buchst. m AVG. Davon könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Dienstleistung selbst, nicht nur ihr Produkt, für Zwecke der Wehrmacht bestimmt gewesen sei. Der vom Kläger geleistete Bau einer bombensicheren Fabrikationsanlage für Jagdflugzeuge sei eine Aufgabe der Rüstungsindustrie, nicht eine solche der Wehrmacht gewesen. Aus den dargelegten Gründen könne auch eine zu Unrecht erfolgte Verurteilung als Kriegsverbrecher die Kriegsgefangenschaft nicht fortdauern lassen. Im übrigen bleibe darauf hinzuweisen, daß die USA als erste Gewahrsamsmacht nach dem Halbjahresbericht des Generals Clay bis Mitte 1947 alle Kriegsgefangenen entlassen hätten.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. März 1979 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15. April 1975 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Ersatzzeit könne wegen eines Wechsels des Gewahrsamsgrundes nur dann entfallen, wenn die Untersuchungshaft und die Verurteilung zu Recht erfolgt seien. Seine Unschuld sei jedoch mit dem Beschluß der Hauptkammer München vom 31. März 1953 ausdrücklich festgestellt worden. Die Urteile der alliierten Militärtribunale unterlägen ohnehin nach der gesamten kontinental-europäischen Literatur der Aufhebung. Im übrigen sei der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) zu beachten. Die Masse der in der Sowjetunion zurückgehaltenen Kriegsgefangenen sei wegen angeblicher Kriegsverbrechen verurteilt worden. Es dürfte kein Fall bekanntgeworden sein, daß bei diesen Gefangenen dadurch ein Rechtsverlust eingetreten sei. Es müsse ferner beachtet werden, daß nach § 3 des Gesetzes zu Art. 131 GG nur innerstaatliche Feststellungen zum Ausschluß des Versorgungsanspruchs führen könnten, nicht jedoch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht. Dies müsse, auch für Arbeiter und Angestellte gelten, soweit sie Wehrdienst oder ähnlichen Dienst geleistet hätten.

Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Beklagten ist im wesentlichen begründet.

Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG werden u.a. Zeiten der Kriegsgefangenschaft für die Erfüllung der Wartezeit und nach § 35 AVG als auf die Rentenhöhe anrechnungsfähige Versicherungsjahre berücksichtigt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung versteht unter Kriegsgefangenschaft einen Gewahrsam in feindlicher Gewalt wegen der Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband (BSGE 3, 268, 269f.; BSG SozR Nr. 49 zu § 1 BVG; BSG in VdK Mitt 1962, 70; SozEntsch BSG IX/3 § 1 (c) Nr. 21; BSGE 36, 171, 172 = SozR Nr. 70 zu § 1251 RVO; BSG in Breith 1975, 586 = RV 1975, 149). Der Kläger gehörte zwar nicht einem militärischen, wohl aber einem militärähnlichen Verband an. Die eine Kriegsgefangenschaft auslösende Zugehörigkeit zu einem militärähnlichen Verband bestimmt sich allein nach § 3 BVG (BSGE 36, 1719 172; BSG in Breith 1975, 586 = RV 1975, 149).

Nach § 3 Abs. 1 Buchst. m BVG gilt als militärähnlicher Dienst i.S. des § 1 Abs. 1 BVG auch der Dienst in der OT, soweit er für Zwecke der Wehmacht erbracht worden ist (s. dazu Verwaltungsvorschrift Nr. 8 zu § 3 BVG; BSG SozR Nr. 11 zu § 3 BVG; BSGE 11, 190; BSG in SozEntsch BSG IX/3 § 3 Nr. 32). Die Beklagte hat mit Bescheid vom 16. August 1974 die Zeit vom 1. Dezember 1941 bis 8. Mai 1945 als Ersatzzeit anerkannt. Nach den bindenden Feststellungen (§ 163 des SGG) des LSG war der Kläger in diesem Zeitraum für Zwecke der Wehrmacht in der OT tätig, wurde am 7. Mai 1945 als Angehöriger dieses Verbandes von den US-Streitkräften in Gewahrsam genommen und in ein Kriegsgefangenenlager gebracht. Hinsichtlich dieser Feststellungen hat die Beklagte keine Verfahrensmängel gerügt (§ 164 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Senat hat deshalb davon auszugehen, daß der Kläger am 7. Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft geraten ist.

Die Kriegsgefangenschaft ist jedoch bereits im September 1945 mit der Überführung in das US-Militärgefängnis in München-Stadelheim beendet worden. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht kommt ein Ende der Kriegsgefangenschaft i.S. des § 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG nicht allein bei förmlicher Entlassung in Betracht. Die formelle Entlassung, insbesondere durch Ausstellen eines Entlassungsscheins, kann zwar ein entscheidendes Indiz dafür sein, daß die Kriegsgefangenschaft beendet ist. Liegt eine solche Entlassung vor, läßt sich in der Regel das Ende der Gefangenschaft annehmen (BSG SozR Nr. 47 zu § 1251 RVO; BSG in VdK Mitt 1962, 70; SozEntsch BSG V § 1251 Nr. 34 BSG vom 15. März 1974 - 11 RA 109/73 und vom 5. Dezember 1974 - 11 RA 59/74; BSG in DAngVers 1976, 258 = Praxis 1976, 329; BSG vom 31. Januar 1980 - 11 RA 2/79; BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 69). Letztlich entscheidend ist jedoch, ob noch eine innere Beziehung zwischen der Festnahme als Kriegsgefangener und dem Grund des Gefangenhaltens auch späterhin besteht (BSGE 21, 41, 42 = SozR Nr. 2 zu § 2 UBG; BSG SozR Nr. 47 zu § 1251 RVO; BSG in VdK Mitt 1962, 70; SozEntsch BSG V § 1251 Nr. 34; BSG vom 15. März 1974 - 11 RA 109/73, vom 5. Dezember 1974 - 11 RA 59/74; BSG in DAngVers 1976, 258 = Praxis 1976, 329; BSG vom 31. Januar 1980 - 11 RA 2/79). Ein Inhafthalten aus politischen Gründen (sog. automatischer Arrest) darf z.B. nicht als Kriegsgefangenschaft nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG eingestuft werden; zwischen ihr und dem militärischen bzw. militärähnlichen Dienst besteht nämlich kein innerer ursächlicher Zusammenhang (BSG a.a.O.). Der Gesetzgeber wollte deshalb diese Fälle als Ersatzzeit in § 28 Abs. 1 AVG ausschließen (BSG a.a.O.).

§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG meint nur eine Kriegsgefangenschaft im dargelegten engen Sinn. Der Zweck der Vorschrift verlangt eine solche restriktive Auslegung: Sie enthält nur noch Bezugnahmen auf das BVG; die frühere Verknüpfung mit der Heimkehrereigenschaft und dem HkG hinsichtlich des Begriffs der Kriegsgefangenschaft ist bewußt gelöst worden (BSGE 36, 171, 173 mit weiteren Nachweis). Dadurch sollte eine Übereinstimmung der Personenkreise im BVG und in der Rentenversicherung herbeigeführt, eine verschiedenartige Bewertung desselben Tatbestandes vermieden und eine Rechtsvereinfachung erreicht werden (BT-Drucks. 2/2437, S. 71 zu § 1256; BSGE 36, 171, 173). Es ist deshalb nur eine Interpretation vertretbar, welche die Zugehörigkeit zu militärischen oder militärähnlichen Verbänden nicht anders als das BVG beurteilt. Dies gilt auch für die spätere Gefangenschaft (BSGE 36, 171, 173).

Aus den dargelegten Gründen. ist der Begriff der Kriegsgefangenschaft in anderen Gesetzen als dem BVG und deren Auslegung für den Bereich des § 28 AVG nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht verbindlich (BSGE 3, 268, 270; BSG SozR Nr. 47 zu § 1251 RVO; BSGE 36, 171, 172f.; SozEntsch BSG IX/1 § 1 (c) Nr. 21; BSG vom 5. Dezember 1974 - 11 RA 59/74 - und vom 31. Januar 1980 - 11 RA 2/79).

Im übrigen bleibt festzustellen, daß das Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 (RGBl. II 1934, 207, 227), ersetzt durch das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (BGBl. II 1954, 838), nicht vorschreibt, daß bei der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft ein Entlassungsschein auszustellen ist (vgl. Art. 75 des Abkommens vom 27. Juli 1929 sowie Art. 118 und 119 des Abkommens vom 12. August 1949). Auch steht es mit den Bestimmungen dieser Abkommen nicht in Widerspruch, eine Beendigung der Kriegsgefangenschaft auch dann anzunehmen, wenn der Gewahrsamsgrund sich ändert. Art. 75 Abs. 2 des Abkommens vom 27. Juli 1929 und Art. 119 Abs. 5 des Abkommens vom 12. August 1949 gestatten es vielmehr ausdrücklich, Kriegsgefangene bis zur Verbüßung einer Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens zurückzuhalten, auch wenn alle übrigen Kriegsgefangenen bereits entlassen sind.

Selbst wenn der Gesetzgeber bei der Regelung, wieweit Zeiten der Kriegsgefangenschaft als Ersatzzeiten anzuerkennen sind, den völkerrechtlichen Begriff der Kriegsgefangenschaft nicht uneingeschränkt zugrunde legt, verstieße er weder gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 25 GG (BSG vom 15. März 1974 - 11 RA 109/73; BSG in Breith 1975, 586 = RV 1975 149; BSG vom 5. Dezember 1975 - 11 RA 59/74 und in DAngVers 1976, 258 = Praxis 1976, 329). Ersatzzeiten sind unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AVG Versicherungszeiten (§ 27 AVG), ohne daß Beiträge geleistet worden sind. Die Ersatzzeit entschädigt den Versicherten dafür, daß er durch ein ihm von hoher Hand abverlangtes Sonderopfer für die Volksgesamtheit gehindert war, Pflichtbeitragszeiten zurückzulegen (vgl. den erkennenden Senat in der Entscheidung vom 24. April 1980 - 1 RA 35/79 mit weiteren Nachweisen). Der Gesetzgeber kann deshalb nicht verpflichtet sein, jede Inhaftierung durch eine fremde Macht durch Zubilligung einer entsprechenden Ersatzzeit in der Rentenversicherung zu entschädigen (BSG in Breith 1975, 586 = RV 1975, 149 und in DAngVers 1976, 258 = Praxis 1976, 329). Bei Schaffung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG mit dem Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I 1957, 88) ging der Gesetzgeber davon aus, daß es nicht die Aufgabe der Rentenversicherung sein könne, alle Schäden, die der einzelne im Zusammenhang mit Kriegs- und Nachkriegsereignissen erlitten haben mag, auszugleichen (Stenographische Berichte, Band 110, über die 149. Bundestagssitzung vom 27. April 1979, Seite 11962, Anlage 89 - D -). Gleichwohl hat der Gesetzgeber im Jahre 1957 zur Beseitigung von Härten eine Ausfallzeitenpauschale für vor dem 1. Januar 1957 liegende Zeiten (Art. 2 § 14 AnVNG) eingeführt und diese durch das Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965 (BGBl. I 1965, 476) noch erheblich verbessert. Aufgrund dieser Regelung werden u.a. auch die Zeiten des sogenannten automatischen Arrestes, die im Katalog der Ersatzzeiten nicht aufgeführt sind, jedenfalls zu einem gewissen Teil berücksichtigt (Stenographische Berichte, Band 110, über die 149. Bundestagssitzung vom 27. April 1979, Seite 11962, Anlage 89, - D -).

Die Verurteilung des Klägers durch ein US-Gericht und die daran anschließende Gefängnisstrafe stehen mit dem militärähnlichen Dienst in der OT nur in einer äußeren, nicht in einer inneren Beziehung. Nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG wurde der Kläger vielmehr angeklagt und verurteilt, weil ihm - mit dem Dienst in der OT nur in äußerem Zusammenhang stehend - die Teilnahme an Massengreueltaten vorgeworfen wurde. Da der Kläger von den übrigen Kriegsgefangenen im September 1945 getrennt wurde, um das gerichtliche Verfahren vorzubereiten, besteht bereits seit diesem Zeitpunkt zwischen OT-Dienstleistung und andauernder US-Haft kein innerer ursächlicher Zusammenhang mehr. Schon die Absonderung hatte ihren Grund in dem Verdacht und in dem Vorwurf, an strafbaren Handlungen gegen Hälftlinge eines Konzentrationslagers teilgenommen zu haben. Dabei ist es nach ständiger Rechtsprechung des BSG unerheblich, ob die Inhaftierung und Verurteilung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist (BSG in Breith 1975, 586 = RV 1975, 149; BSG vom 5. Dezember 1974 - 11 RA 59/74 - und in DAngVers 1976, 258 = Praxis 1976, 329). Die anrechenbare Ersatzzeit endet danach mit dem Monat September 1945 (§ 27 Abs. 2 AVG; Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst, Kommentar zum AVG, Band IV, Stand: Juni 1972, § 27 Anm. B, IV mit weiteren Nachweisen).

Die Beklagte dringt daher mit ihrer Revision durch, soweit es die Zeit ab 1. Oktober 1945 betrifft, nur im übrigen war ihr Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518525

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