Rz. 4

Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 als beitragsgeminderte Zeiten. Nach § 54 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung waren die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung (sogenannte fiktive berufliche Ausbildungszeiten anzuerkennen); Anrechnungszeiten wegen einer Lehre gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 wurden auf die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten angerechnet (§ 54 Abs. 3 Satz 4 i. d. F. bis 31.12.2004).

Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurden durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz die Sätze 3 und 4 in § 54 Abs. 3 gestrichen. Dies hat zur Folge, dass nur noch Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeiten anerkannt werden können, die gemäß § 71 Abs. 2, § 263 Abs. 6 ggf. einen Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten, so dass sie bis zu einer Höchstdauer von 36 Kalendermonaten bei Ermittlung der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) mindestens 75 % des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten, max. aber 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat erhalten (§ 74 Satz 1 bis 3).

 

Rz. 5

Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2008 nach der Übergangsregelung des § 246 Satz 2 weiterhin die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten – ohne Nachweis einer tatsächlichen Berufsausbildung – als Zeiten einer fiktiven beruflichen Ausbildung anzuerkennen. Übergangsweise sind somit auch für diese Zeiten noch Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten zu ermitteln, deren Höhe sich aus § 263 Abs. 3 und 5 (i. d. F. RV-Nachhaltigkeitsgesetz) ergibt.

Nach der Übergangsregelung des § 263 Abs. 3 und 5 wird der bis zum 31.12.2004 für Zeiten einer fiktiven Berufsausbildung maßgebende Wert von 75 % des Gesamtleistungswertes, max. 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat, in Abhängigkeit vom Rentenbeginn in Monatsschritten abgeschmolzen; hierbei mindern sich die Werte (75 %/0,0625) je Kalendermonat um 1/48.

Bei einem Rentenbeginn am 1.2.2005 erhält z. B. jeder Kalendermonat mit Beitragszeiten wegen einer fiktiven beruflichen Ausbildung i. S. v. § 246 Satz 2 noch 73,44 % des maßgebenden Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten, max. 0,0612 Entgeltpunkte, bei einem Rentenbeginn im Dezember 2008 sind es nur noch 1,56 % des Gesamtleistungswertes, max. 0,0013 Entgeltpunkte bei einem Rentenbeginn ab 1.1.2009 sind die vorgenannten Zeiten gar nicht mehr zu bewerten.

 

BEISPIEL:

Ein am 10.4.1950 geborener Versicherter weist folgenden vollständigen Versicherungsverlauf nach:

 
bis 31.3.1967 Schulausbildung
vom 1.4.1967 bis 10.11.2008 PB versicherte Beschäftigung

Eine Berufsausbildung wurde weder nachgewiesen noch behauptet. Für die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung ergeben sich gemäß § 70 Abs. 1 in Summe 1,3500 Entgeltpunkte. Der für die Bewertung der beitragsfreien Zeiten maßgebende Gesamtleistungswert (§ 71 Abs. 1) beträgt 0,0895.

A ist seit dem 10.1.2008 voll erwerbsgemindert i. S. v. § 43 Abs. 2 Satz 2; die Erwerbsminderungsrente (§ 43 Abs. 2) beginnt gemäß § 99 Abs. 1 am 1.2.2008.

Lösung:

Der am 10.4.1950 geborene Versicherte vollendete am 9.4.1975 sein 25. Lebensjahr. Da die Rente des Versicherten am 1.2.2008 und damit vor dem 1.1.2009 beginnt und er keine reale Berufsausbildung nachweist, gelten gemäß § 246 Satz 2 die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung vor Vollendung seines 25. Lebensjahres – das ist vorliegend die Zeit vom 1.4.1967 bis zum 31.3.1970 – als Zeiten einer fiktiven beruflichen Ausbildung und damit als beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 246 Satz 2; sie erhalten gemäß § 71 Abs. 2 ggf. einen Zuschlag an Entgeltpunkten, dessen Höhe sich nach § 263 Abs. 3 und 5 bestimmt. Danach ist bei einem Rentenbeginn am 1.2.2008 jeder Kalendermonat mit Zeiten einer fiktiven beruflichen Ausbildung i. S. v. § 246 Satz 2 mit 17,19 % des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten (§ 71 Abs. 1), max. aber mit 0,0143 Entgeltpunkten zu bewerten.

Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten gemäß §§ 71 Abs. 2, 263 Abs. 3 und 5:

 
Gesamtleistungswert (§ 71 Abs. 1) = 0,0895 × 17,19 % = 0,0154; max. 0,0143 EP
Fiktive berufliche Ausbildung = 36 KM × 0,0143 EP = 0,5148 EP
abzüglich EP für Beitragszeiten (§ 70 Abs. 1) = 1,3500 EP
Zuschlag an EP für beitragsgeminderte Zeiten = 0,0000 EP

Für beitragsgeminderte Zeiten wegen einer fiktiven beruflichen Ausbildung (§ 246 Satz 2) ist bei Ermittlung des Monatsbetrags der Erwerbsminderungsrente im vorliegenden Beispiel somit kein Zuschlag an Entgeltpunkte (§ 71 Abs. 2, § 263 Abs. 3 und 5, § 66 Abs. 1 Nr. 3) zu berücksichtigen.

Wegen Zeitablaufs ist der Regelungsinhalt des § 2...

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