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Inflationsbeiträge im Sinne der Vorschrift sind Beiträge zu verstehen, die in der Rentenversicherung der Arbeiter für Zeiten vom 1.10.1921 bis zum 31.12.1923 und in der Rentenversicherung der Angestellten in der Zeit vom 1.8.1921 bis zum 31.12.1923 gezahlt worden sind. Bis zum 31.12.1991 wurden Inflationsbeiträge wie beitragsfreie Zeiten bei der Rentenberechnung bewertet[1]. Das seit dem 1.1.1992 geltende Recht sieht wegen der tatsächlichen Beitragszahlung während der Inflationszeit entgegen dem bisherigen Recht für solche Zeiten eine Bewertung als Beitragszeiten vor. Aufgrund der Währungszerrüttung sind Entgeltpunkte für Inflationsbeitragszeiten allerdings nicht individuell nach § 70 Abs. 1 zu ermitteln; sie erhalten vielmehr gemäß § 256 Abs. 7, § 265 Abs. 1 als Beitragszeiten zunächst pauschal für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte, und zwar unabhängig davon, ob sie der allgemeinen Rentenversicherung oder der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Darüber hinaus erhalten Inflationsbeitragszeiten als beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 246 Satz 1 noch einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2), wenn sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 Abs. 1 für beitragsfreie Zeiten ein Gesamtleistungswert ergibt, der höher ist als der sich aus § 256 Abs. 7, § 265 Abs. 1 ergebende Pauschalwert an Entgeltpunkten für Beitragszeiten von 0,0625 je Kalendermonat; in diesen Fällen erfolgt insoweit eine Aufstockung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten.

Wegen Zeitablaufs ist der in § 246 Satz 1 enthaltene Regelungsinhalt in der Verwaltungspraxis nur noch von untergeordneter Bedeutung.

[1] Beitragsfreie Zeiten wurden nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht mit dem Monatsdurchschnitt an Werteinheiten bewertet, der sich aus den jeweils bis zum Vorjahr zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten ergab. Diese Berechnungen wurden für beitragsfreie Zeiten, die der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen waren und für beitragsfreie Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung jeweils getrennt durchgeführt.

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