Rz. 16

Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn ein Versicherter nach dem 30.6.1944 wegen Vertreibung oder Flucht als Vertriebener i. S. d. §§ 1 bis 5 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist (§ 245 Abs. 2 Nr. 9).

Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder als deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31.12.1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Auswanderung oder Flucht verloren hat (§ 1 Abs. 1 BVFG). Zu den Vertriebenen zählen außerdem die sog. Heimatvertriebenen i. S. d. § 2 BVFG, die Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 BVFG) und die Spätaussiedler (§ 4 BVFG). Der Nachweis über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Vertriebenen wird durch Vorlage der Vertriebenenausweise A, B, C oder durch eine Bescheinigung nach Art. 1 Nr. 40 des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgen geführt.

Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 245 Abs. 2 Nr. 9 liegen allerdings nur vor, wenn ein Versicherter zeitlich nach dem 30.6.1944 wegen der Flucht oder Vertreibung vermindert erwerbsfähig geworden oder verstorben ist. Außerdem muss zwischen der Flucht oder der Vertreibung und dem Eintritt des jeweiligen Leistungsfalls der gesetzlichen Rentenversicherung zwingend ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalität) bestehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge