Rz. 6

Nach § 245 Abs. 2 Nr. 2 ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn ein Versicherter wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf Zeit oder wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist. Zur Definition der Wehr- oder Zivildienstbeschädigung wird auf die Komm. zu § 53 Abs. 1 Nr. 2 und 3 verwiesen. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 245 Abs. 2 Nr. 2 wurde gegenüber § 53 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i. V. m. § 245 Abs. 1 auf Leistungsfälle nach dem 31.12.1956 ausgedehnt. Die Anwendbarkeit von § 245 Abs. 2 Nr. 2 setzt im Übrigen voraus, dass ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalität) zwischen dem jeweiligen Dienst und dem Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit oder des Todes des Versicherten gegeben ist. Die Kausalität zwischen der Wehr- oder Zivildienstbeschädigung und dem Leistungsfall der gesetzlichen Rentenversicherung ist von den Rentenversicherungsträgern von Amts wegen zu prüfen. Dabei können die entsprechenden Feststellungen der Versorgungsdienststellen zugrunde gelegt werden, an die die Rentenversicherungsträger jedoch nicht gebunden sind (LSG Rheinland-Pfalz, L 2 J 13/79, Breithaupt 1980 S. 386).

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