Leitsatz (amtlich)

1. Der Bescheid eines Versorgungsamtes zur Frage der Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Wehrdienstbeschädigung entfaltet keine Bindungswirkung für die Entscheidung eines Rentenversicherungsträgers, ob die gesetzliche Wartezeit infolge Vorliegens einer Wehrdienstbeschädigung gemäß RVO § 1252 Abs 1 Nr 1 als erfüllt gilt.

2. Eine Erkrankung des schizophrenen Formenkreises, die bei einem Wehrpflichtigen während des Dienstes bei der Bundeswehr erstmals in Erscheinung tritt, kann in aller Regel nicht als Wehrdienstbeschädigung iS des SVG § 81 angesehen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1656537

Breith. 1980, 386

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge