Rz. 12

Durch Art. 1 Nr. 8, Art. 27 Abs. 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist die Regelaltersgrenze mit Wirkung zum 1.1.2008 von bisher 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben worden (§ 35 Satz 2; beachte hierzu auch die Übergangsregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß § 235). Infolge dieser Rechtsänderung wurde die in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 enthaltene Altersgrenze für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente an die neue Regelaltersgrenze angepasst.

 

Rz. 13

Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt und die Witwe/der Witwer das 47. Lebensjahr vollendet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Als Witwe oder Witwer gilt hierbei auch der überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG und als Ehegatte auch ein Lebenspartner (§ 46 Abs. 4). Nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht bestand ein Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente bereits nach Vollendung des 45. Lebensjahres des hinterbliebenen Ehegatten/Lebenspartners.

 

Rz. 14

Aus Gründen des Vertrauensschutzes enthält § 242a Abs. 4 und 5 für Rentenansprüche, die in der Zeit vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2028 entstanden sind, Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenze von 45 Jahren auf das 47. Lebensjahr für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente.

Nach Abs. 4 ist eine großen Witwenrente/Witwerrente weiterhin nach Vollendung des 45. Lebensjahres des hinterbliebenen Ehegatten/Lebenspartners zu leisten, wenn der versicherte Ehegatte/Lebenspartner vor dem 1.1.2012 verstorben ist. Bei Todesfällen nach dem 31.12.2011 wird die Altersgrenze von 45 Jahren stufenweise auf das 47. Lebensjahr angehoben und zwar bis zum Jahr 2023 jährlich in Monatsschritten und ab dem Jahre 2024 jährlich in Schritten von 2 Kalendermonaten. Für Todesfälle ab dem Jahre 2029 gilt dann ausschließlich die Altersgrenze von 47 Jahren für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente.

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