Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie wurde durch Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 völlig neu gefasst. Der bisherige Regelungsinhalt des § 240 wurde in § 241 übertragen. Die nunmehr in § 240 enthaltene Neuregelung über die Beibehaltung des Berufsschutzes für Versicherte, die am 1.1.2001 ihr 40. Lebensjahr bereits vollendet hatten, ist eine Folge der Reform der Erwerbsminderungsrenten.

Durch Art. 6 Nr. 35, Art. 68 Abs. 1 SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurden in § 240 Abs. 2 Satz 3 die Wörter "berufliche Rehabilitation" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt. Hierbei handelte es sich um eine redaktionelle Anpassung an die Regelungen des SGB IX.

Durch Art. 1 Nr. 61, Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurden in § 240 Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2008 die Wörter "zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre (§§ 35, 235). Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit werden nach dem Regelungsinhalt des § 240 Abs. 1 längstens bis zum Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze geleistet.

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