Rz. 20

§ 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) sieht folgende Voraussetzungen für einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung vor:

  1. Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb aus Gründen, die nicht in der Person des Versicherten liegen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres und Bezug von Anpassungsgeld bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres und
  2. Nachweis der Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage.

Zu a): Auf die Kommentierung zum Erreichen der Altersgrenzen (Rz. 3 ff.) und zum Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb (Rz. 8 ff.) sowie zu den Gründen für das Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb (Rz. 10 ff.) wird verwiesen.

Zu b): Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage

Auf die in § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) geforderte Wartezeit von 25 Jahren (= 300 Kalendermonate gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1) mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage werden angerechnet:

  • Zeiten, in denen ein Versicherter ab 1.1.1968 ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten (§ 61 Abs. 1 und 2) verrichtet hat,
  • Zeiten, in denen ein Versicherter vor dem 1.1.1968 Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) oder sonstige Arbeiten unter Tage verrichtet hat (§ 239 Abs. 2 Nr. 1),
  • Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 252 Abs. 1 Nr. 1), wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist (§ 239 Abs. 2 Nr. 2),
  • Zeiten, in denen ein Versicherter bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet überwiegend unter Tage beschäftigt gewesen ist (§ 254a).

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