Rz. 22

Die Anfügung von Abs. 9 zum 1.1.2017 beinhaltet eine Übergangsregelung für diejenigen Personen, die eine vorzeitige Altersrente beziehen und daneben in einer Beschäftigung versicherungsfrei waren. Dieser Zustand soll im Sinne eines Bestandsschutzes erhalten bleiben. Gleichzeitig soll aber auch die Möglichkeit bestehen, entsprechend § 5 Abs. 4 von der Versicherungspflicht durch entsprechende Erklärung Gebrauch zu machen.

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