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Selbständig Tätigen und mitarbeitenden Ehegatten wurde in Abs. 1 a. F. die Möglichkeit eröffnet, die fortdauernde Versicherungspflicht enden zu lassen. Die Beendigung der Versicherungspflicht ist an keine Voraussetzungen (wie etwa eine anderweitige Alterssicherung) gebunden, sie ist lediglich antragsabhängig. Ein solcher Antrag konnte bis zum 31.12.1994 gestellt werden; Personen, die auch heute noch unter die Versicherungspflicht nach Abs. 1 fallen, können also die Versicherungspflicht nicht mehr durch einen Antrag beenden. Deshalb wurde Abs. 1 durch Art. 1 Nr. 40 Buchst. a RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) um die Möglichkeit einer Antragstellung bis zur – zwischenzeitlich abgelaufenen – Frist bereinigt, inhaltlich jedoch nicht geändert. Wer auf Antrag aus der Versicherungspflicht ausgeschieden war, kann gemäß § 7 Abs. 1 vom Recht der freiwilligen Versicherung Gebrauch machen.

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