Rz. 9

Bis zum 31.12.1991 unterlagen selbständig tätige Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen der Versicherungspflicht, wenn sie in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 6 AVG). Die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeiter beeinflusste die Versicherungspflicht dagegen nicht.

Seit 1.1.1992 steht jegliche mehr als geringfügige Beschäftigung eines Arbeitnehmers – also sowohl eines Angestellten als auch eines Arbeiters – im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit der Versicherungspflicht entgegen (§ 2 Satz 1 Nr. 1 und 2).

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmt als Sonderregelung dazu, dass selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen, die bis zum 31.12.1991 versicherungspflichtig waren, über den 31.12.1991 hinaus weiterhin der Versicherungspflicht unterliegen, auch wenn sie einen nicht nur geringfügig tätigen Arbeitnehmer beschäftigen. Dadurch wird der versicherungsrechtliche Status des Versicherten aufrechterhalten, obwohl der Betroffene nach neuem Recht nicht mehr zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehören würde.

 

Rz. 10

Abs. 1 Satz 2 räumt auch diesem Personenkreis die Möglichkeit ein, eine Anpassung an die neue Rechtslage vorzunehmen. Die Befreiung bleibt allein auf die selbständige Tätigkeit als Lehrer, Erzieher oder Pflegeperson beschränkt. Die Wirkung der Befreiung endet mit Aufgabe der Tätigkeit. Wird zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, richtet sich die Beurteilung des Versichertenstatus nach den allgemeinen Bestimmungen des § 2.

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