0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten.

Abs. 4 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) angefügt. Als Übergangsregelung trat Abs. 4 zum 1.1.1996 in Kraft.

Abs. 5 wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit v. 20.12.1999 (BGBl. I S. 2494) angefügt. Die Regelung trat am 1.1.2000 in Kraft und wurde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004 wieder aufgehoben.

Abs. 6 wurde durch Art. 4 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) angefügt. Abs. 6 trat mit Wirkung zum 1.4.2003 in Kraft.

Abs. 7 wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 angefügt, jedoch noch vor dem Inkrafttreten durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) mit Wirkung zum 6.8.2004 wieder gestrichen. Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurden mit Wirkung zum 1.8.2004 Abs. 1 geändert und Abs. 3 aufgehoben. Abs. 3 wurde dann jedoch durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 v. 29.6.2006 (BGBl. I S. 1402) mit Wirkung zum 1.7.2006 neu gefasst und durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.5.2007 geändert. Abs. 8 ist durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2005 angefügt worden. Weitere Ergänzungen erhielt die Vorschrift durch das 2. und 5. SGB VI-Änderungsgesetz v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3183) jeweils mit Wirkung zum 1.1.2004. Es wurden die Abs. 1a und 2a eingefügt. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) wurde Abs. 1b mit Wirkung zum 29.6.2011 eingefügt und Abs. 8 mit Wirkung zum 1.1.2012 gestrichen. Das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) hat die Abs. 5 und 7 mit Wirkung zum 1.1.2013 neu gefasst und Abs. 6 geändert.

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften v. 6.2.2020 (BGBl. I S. 142) ist mit Wirkung zum 14.2.2020 Abs. 8 angefügt worden. Um Abs. 9 wurde die Vorschrift durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.7.2020 erweitert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die einzelnen Absätze des § 229 ergänzen die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsfreiheit (§§ 1, 2, 4 und 5). Folgender Personenkreis ist von den Regelungen betroffen:

  1. Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a),
  2. selbständige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
  3. selbständige Handwerker (Abs. 2, Abs. 2a),
  4. arbeitnehmerähnliche Selbständige (Abs. 3),
  5. Sozialleistungsbezieher (Abs. 4),
  6. Personen, die am 31.3.2003 in einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die nach dem ab 1.4.2003 geltenden Recht die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder Tätigkeit aufweist (Abs. 6),
  7. Beschäftigte bei einer amtlichen Vertretung im Ausland (Abs. 1b),
  8. Geringfügig Beschäftigte (Abs. 5).

Ziel der Übergangsregelungen ist es, den Betroffenen einen einmal erworbenen versicherungsrechtlichen Besitzstand unter den bisherigen Voraussetzungen zu erhalten, ihnen aber den Übergang zum neuen Recht in den Fällen zu ermöglichen, in denen sie dies selbst wollen (vgl. BT-Drs. 11/4124, einleitende Begründung zum Zweiten Unterabschnitt).

 

Rz. 3

Die Abs. 1, 1b, 2a, 4, 5, 6, 7 Satz 1 und Abs. 8 gestatten dem Versicherten, eine nach dem bisherigen Recht bestehende Versicherungspflicht aufrechtzuerhalten, obwohl er nach neuem Recht versicherungsfrei wäre bzw. nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegen würde. Sowohl Abs. 1, 1b und Abs. 6 beinhalten auch die Möglichkeit, durch einen Befreiungsantrag eine Anpassung an das neu gestaltete Recht vorzunehmen und dadurch auf den bisherigen Versichertenstatus zu verzichten.

Abs. 1a, 2 und 7 Satz 2 regeln den "umgekehrten" Fall. Selbständige Handwerker und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die aufgrund besonderer Regelungen nicht (mehr) der Versicherungspflicht unterlagen, sollten durch die Neugestaltung der Versicherungspflicht nicht wieder versicherungspflichtig werden.

Abs. 3 bewirkt, dass die zum 1.7.2006 erfolgte "klarstellende" Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 9 und Satz 4 Nr. 2 auch in der Zeit vom 1.1.1999 auf arbeitnehmerähnliche Selbständige Anwendung findet. Abs. 8 betrifft selbständig tätige Gewerbetreibende, die am 13.2.2020 nicht nach§ 2 Satz 1 Nr. 8 versicherungspflichtig waren. Sie bleiben in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwe...

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