Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten.

Abs. 4 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) angefügt. Als Übergangsregelung trat Abs. 4 zum 1.1.1996 in Kraft.

Abs. 5 wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit v. 20.12.1999 (BGBl. I S. 2494) angefügt. Die Regelung trat am 1.1.2000 in Kraft und wurde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004 wieder aufgehoben.

Abs. 6 wurde durch Art. 4 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) angefügt. Abs. 6 trat mit Wirkung zum 1.4.2003 in Kraft.

Abs. 7 wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 angefügt, jedoch noch vor dem Inkrafttreten durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) mit Wirkung zum 6.8.2004 wieder gestrichen. Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurden mit Wirkung zum 1.8.2004 Abs. 1 geändert und Abs. 3 aufgehoben. Abs. 3 wurde dann jedoch durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 v. 29.6.2006 (BGBl. I S. 1402) mit Wirkung zum 1.7.2006 neu gefasst und durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.5.2007 geändert. Abs. 8 ist durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2005 angefügt worden. Weitere Ergänzungen erhielt die Vorschrift durch das 2. und 5. SGB VI-Änderungsgesetz v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3183) jeweils mit Wirkung zum 1.1.2004. Es wurden die Abs. 1a und 2a eingefügt. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) wurde Abs. 1b mit Wirkung zum 29.6.2011 eingefügt und Abs. 8 mit Wirkung zum 1.1.2012 gestrichen. Das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) hat die Abs. 5 und 7 mit Wirkung zum 1.1.2013 neu gefasst und Abs. 6 geändert.

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften v. 6.2.2020 (BGBl. I S. 142) ist mit Wirkung zum 14.2.2020 Abs. 8 angefügt worden. Um Abs. 9 wurde die Vorschrift durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.7.2020 erweitert.

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