Rz. 1a

Die Vorschrift trägt den bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland zum 1.7.2024 bestehenden unterschiedlichen Niveaus im bisherigen Bundesgebiet einerseits und den neuen Bundesländern (gemäß Art. 3 des Einigungsvertrages; § 18 Abs. 3 SGB IV) andererseits Rechnung. Hierdurch sollen überhöhte Beitragszahlungen und Leistungen im Beitrittsgebiet vermieden werden. Für eine Übergangszeit bedarf es somit für das Beitrittsgebiet besonderer Werte (Bezugsgrößen, Beitragsbemessungsgrenzen, aktuelle Rentenwerte), deren Ermittlung in § 228a geregelt wird und die niedriger sind als die allgemeinen Berechnungswerte. Keine Anwendung findet § 228a gemäß § 279b Satz 2 bei der Berechnung von freiwilligen Beiträgen von Versicherten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet. Außerhalb des Bereiches der gesetzlichen Rentenversicherung ist diese Differenzierung nicht erfolgt. Dies gilt gemäß § 309 Abs. 1 SGB V insbesondere für die gesetzliche Krankenversicherung.

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