Rz. 2

§ 227 korrespondiert mit den §§ 219 und 223 und regelt die Verwaltung (Verteilung und Abrechnung) der durch den Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 219) und den Wanderversicherungsausgleich (§ 223 Abs. 1 bis Abs. 5) sowie den Wanderungsausgleich (§ 223 Abs. 6) bedingten Finanzströme (Ausgleichszahlungen) zwischen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung unter Einbeziehung der Deutschen Post AG als für die Auszahlung der Renten zuständige Stelle (vgl. § 119).

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