Rz. 1

§ 227 ist am 1.1.1992 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Die bis zum 31.12.2005 unveränderte Bestimmung verpflichtete das Bundesversicherungsamt zur Verteilung der Beträge nach den §§ 219 und 223 auf die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und zur Durchführung der Abrechnung zwischen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung untereinander und mit der Deutschen Post AG und dem Bund. Mit der Neufassung der Bestimmung durch Art. 1 Nr. 51 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.1.2006 (Art. 86 Abs. 5) sind diese Aufgaben im Wesentlichen der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen worden. Das Bundesversicherungsamt ist nur noch für die in Abs. 1a bestimmten Aufgaben zuständig.

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