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Die Abrechnung der Erstattung führt das Bundesversicherungsamt auf der Grundlage der ihm von der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1.3. eines Jahres übermittelten Fallzahlen des Vorjahres durch. Die Aufteilung des Erstattungsbetrags auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung – orientiert an ihren jeweiligen Fallzahlen – obliegt wiederum der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese Aufteilung ist bezüglich der Träger der allgemeinen Rentenversicherung (aus Kostengründen) rein buchhalterisch vorzunehmen (vgl. hierzu die Komm. zu § 224).

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