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Ist dagegen im Leistungsfall nicht die Knappschaft-Bahn-See, sondern vielmehr ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig, hat die Knappschaft-Bahn-See den von ihr zu tragenden Anteil der Leistungen zu erstatten, soweit sie auf Zeiten in der knappschaftlichen Versicherung beruhen.

Nach Satz 2 der Vorschrift ist der Anteil der Leistungen zu erstatten, der auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. Da die Knappschaft-Bahn-See seit dem 1.1.2002 nach § 140 a. F. und seit dem 1.1.2005 nach § 130 schon immer dann dauerhaft für die Leistungserbringung zuständig ist, wenn nur ein Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist, dürften sich Ausgleichzahlungen dieses Versicherungsträgers zugunsten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung auf Leistungsfeststellungen vor dem 1.1.2002 beschränken.

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