Rz. 6

Neben den unter Rz. 3 ff. aufgeführten Einschränkungen ist bei Baumaßnahmen, die Eigenbetriebe betreffen, als zusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Gesamtbedarf aller Träger der Rentenversicherung zu beachten. Eigenbetriebe i.S. dieser Bestimmungen sind Kliniken zur Durchführung stationärer medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen. Der Umfang der Baumaßnahmen im Rehabilitationsbereich erstreckt sich auf Ersatz-, Um- und Ausbauten. Daneben ist auch die Errichtung von Neubauten möglich, wenn die Erforderlichkeit feststeht. Modernisierungen und Instandhaltungen sind keine Investitionen i.S.d. § 221 Abs. 1, sondern gehören zum laufenden Verwaltungsgeschäft und können auch der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit dienen. Für diese Fälle gelten die verbindlichen Regelungen des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund v. 13.3.2008 (RVaktuell 2008 S. 215) nicht.

 

Rz. 7

Zum Gesamtbedarf gilt, dass der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund im November 2006 Grundsätze zur Koordination der Planung von Rehabilitationsleistungen beschlossen hat, wonach grundsätzlich keine Neu- und Erweiterungsinvestitionen erfolgen, da insgesamt ausreichende Bettenkapazitäten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sind. Dabei gehen die Rentenversicherungsträger von einer maximalen Eigendeckungsquote von einem Drittel des Gesamtbedarfs an medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen aus, die in eigenen Kliniken durchgeführt werden.

 

Rz. 8

(unbesetzt)

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