Rz. 3

Ausgaben für das Anlagevermögen sind unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Abs. 2 SGB IV) abgestellt auf den Verwendungszweck in zweifacher Weise nur begrenzt möglich. Satz 1 regelt erstmalig die Verwendung von Mitteln zur Schaffung oder Erhaltung des Anlagevermögens. Er ist im Zusammenhang mit der Verordnungsermächtigung nach § 222 Abs. 1 zu sehen.

 

Rz. 4

Voraussetzung für den Einsatz von Geldmitteln ist es, die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Verwaltung sicherzustellen. Unter diesem Vorbehalt kann von dem Grundsatz abgewichen werden, dass alle Einnahmen liquide anzulegen sind, damit sie für die Ausgaben zeitgerecht zur Verfügung stehen. Der Ankauf von Grundstücken, die Errichtung, die Erweiterung oder der Umbau von Gebäuden müssen dem Verwaltungszweck dienen und führen zu einem nicht liquiden Anlagevermögen jedes Versicherungsträgers. Den Grenzbereich für Anlagevermögen kennzeichnet sicher die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 197/91 S. 121), wonach beispielsweise den Rentenversicherungsträgern durch die Bestimmung eine Möglichkeit für den Erwerb von Rechten zur Belegung von Wohnungen für Bedienstete ermöglicht wird.

 

Rz. 5

Eine weitere Begrenzung ist in der Verordnungsermächtigung nach § 222 Abs. 1 zu sehen, mit der die Möglichkeit geschaffen wurde, die Ausgaben nach Satz 1 betragsmäßig und zeitlich zu beeinflussen. Die Länderbeteiligung in Form der Zustimmung durch den Bundesrat bei Verordnungserlass stellt sicher, dass die Interessen der Regionalträger berücksichtigt werden können. Gerade dieser Verordnungsvorbehalt des § 222 schränkt die Eigenverantwortlichkeit der Selbstverwaltung, die ursprünglich mit § 221 eingeräumt werden sollte, wieder erheblich ein. Während sich die frühere Verordnungsermächtigung nach der RVO nur auf Bauvorhaben erstreckte, umfasst die Möglichkeit nach § 222 alle Ausgaben für nicht liquide Teile des Anlagevermögens. Bisher hat der Gesetzgeber von dieser Befugnis nur mit der Bedienstetenwohnungs-Verordnung der Rentenversicherungsträger v. 15.4.2005 (BGBl. I S. 1098) Gebrauch gemacht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge