2.1 Erstattung durch die zuständige Einzugsstelle

 

Rz. 2

Zuständig für die Erstattung ist nach § 211 Satz 1 die zuständige Einzugsstelle oder der Leistungsträger, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Sind Beiträge nach § 174 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 28 h Abs. 1 SGB IV an die zuständige Einzugsstelle gezahlt worden, ist diese nach § 211 Satz 1 Nr. 1 auch für die Erstattung zuständig, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Rentenversicherungsträger noch nicht beanstandet worden sind. Die Verjährung richtet sich nach § 27 Abs. 2 und 3 SGB IV.

2.2 Erstattung durch den Leistungsträger

 

Rz. 3

Die Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Sozialleistungen ist in § 3 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie § 229 a Abs. 1 Satz 1 geregelt. Für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen richtet sich die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a. Die Verteilung der Beitragslast bei dieser Versicherungspflicht bestimmt § 170 Abs. 1 Nr. 2 und 170 Abs. 1 Nr. 6. Nach § 173 richtet sich die Beitragszahlungspflicht grundsätzlich nach der Zuordnung der Beitragslast. Soweit Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung in voller Höhe (§ 176 Abs. 1). Nach § 211 Satz 1 Nr. 2 sind diese Leistungsträger auch für die Erstattung zuständig.

2.3 Vereinbarung

 

Rz. 4

Nach den Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung v. 21.11.2006 ist der Antrag auf Erstattung der Beiträge bei der Einzugsstelle zu stellen, an die die Beiträge gezahlt worden sind. Für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist grundsätzlich die Einzugsstelle zuständig.

 

Rz. 5

Der Rentenversicherungsträger bleibt ausschließlich zuständig, wenn

  • seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Rente beantragt, bewilligt oder gewährt wurden. Dies gilt nicht für Rentenversicherungsbeiträge, die für Zeiten nach Beginn einer innerstaatlichen Vollrente wegen Alters gezahlt wurden;
  • die Beiträge dem Rentenversicherungsträger als freiwillige Beiträge verbleiben oder für den Erstattungszeitraum freiwillige Beiträge nachgezahlt werden sollen (§ 202);
  • die Beiträge nach § 26 Abs. 1 SGB IV nicht mehr beanstandet werden dürfen und der Versicherte nicht auf den Beanstandungsschutz verzichtet;
  • der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt ist;
  • ein Bescheid über eine Forderung des Rentenversicherungsträgers vorliegt;
  • die Beiträge für Zeiten nach Beginn einer mitgliedstaatlichen Vollrente wegen Alters gezahlt wurden oder
  • die Beiträge nach § 28e Abs. 1 SGB IV als zur Rentenversicherung gezahlt gelten.

Der Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge ist in jedem Fall, auch in den Fällen, in denen die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers gegeben ist, bei der zuständigen Einzugsstelle zu stellen. Dieser hat vor Weiterleitung an den Rentenversicherungsträger den Antrag inhaltlich und rechnerisch zu prüfen und ggf. zu berichtigen. Die Weiterleitung des Erstattungsantrags an den zuständigen Rentenversicherungsträger soll innerhalb von 4 Wochen erfolgen (Rundschreiben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen – GKV-Spitzenverband v. 12.11.2009).

Erstattet die Einzugsstelle unter Missachtung der Vereinbarung zu Unrecht gezahlte Beiträge, obwohl kein Erstattungsanspruch besteht, hat der Rentenversicherungsträger einen Schadenersatzanspruch nach § 28r SGB IV gegenüber der Einzugsstelle. Dieser Schadenersatzanspruch unterliegt der Verjährungsregelung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.10.2006, L 9 KR 104/03, RV aktuell 2007 S. 280).

 

Rz. 5a

Eine Vereinbarung i. S. d. Satzes 1 sind die Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung und Verrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen v. 28.12.2009. Nach dieser Vereinbarung ist grundsätzlich die Pflegekasse für die Erstattung im Wege der Verrechnung bzw. Aufrechnung zuständig. Der Rentenversicherungsträger ist in das Erstattungsverfahren einzubinden, wenn Entgelte für die nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson bereits gemeldet oder bescheinigt worden sind.

 

Rz. 5b

Nach den am 1.8.2016 in Kraft getretenen Gemeinsamen Grundsätzen für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für Bezieher von Leistungen nach dem SGB III v. 8.6.2016 erfolgt die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge regelmäßig durch Aufrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge gegen die von der Bundesagentur für Arbeit an die Rentenversicherung laufend zu zahlenden Beiträge durch die Bundesagentur für Arbeit. Der Rentenversicherungsträger erkennt die Aufrechnung anhand der Stornierungsmeldung der Agentur für Arbeit. Soweit der Rentenversicherungsträger feststellt, dass...

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