Rz. 9a

Die Arbeitsentgelte bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 8 SGB IV wurden zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Änderung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung auf 450,00 EUR monatlich angehoben. Die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 2 a. F. wurde zum 1.1.2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit gemäß § 6 Abs. 1b umgewandelt. Personen, die am 31.12.2012 als Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a. F. versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder § 8a i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung vorliegen.

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