Rz. 4

Einen Anspruch auf Beitragserstattung haben Personen, die versicherungsfrei sind, mit Ausnahme der Personen, die geringfügig beschäftigt sind (§ 5 Abs. 2 Satz 1) oder die von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, und Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, wenn sie nicht nach dem für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen über- oder zwischenstaatlichen Recht in ihren Rechten und Pflichten deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und auch nicht nach Übergangsrecht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, gleichgültig, ob sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben oder nicht.

 

Rz. 5

Des Weiteren werden ohne Einhaltung der Wartefrist von 24 Kalendermonaten Versicherten die Beiträge erstattet, die bei Erreichen der Regelaltersgrenze die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für die Regelaltersrente (5 Jahre) nicht erfüllt haben. Unerheblich ist, ob die Wartezeit durch eine Beitragsentrichtung noch erfüllt werden kann.

 

Rz. 6

Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen können die Beiträge erstattet werden, wenn beim Tode des Versicherten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist und nicht als erfüllt gilt und somit ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht und die Wartezeit auch nicht vorzeitig erfüllt ist (§§ 50, 53). Bei Halbwaisen kommt eine Beitragserstattung nur dann in Betracht, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Sind sowohl eine Witwe oder Witwer als auch eine Vollwaise erstattungsberechtigt, so ist der Erstattungsbetrag auf jede anspruchsberechtigte Person zu gleichen Teilen aufzuteilen.

 

Rz. 7

Bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Beitragserstattung ist immer von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen. Bei Waisen müssen die erforderlichen persönlichen rentenrechtlichen Voraussetzungen nach § 48 Abs. 4 und 5 im Zeitpunkt des Todes des Versicherten oder zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. Aufnahme einer Schulausbildung zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr) erfüllt sein.

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