Rz. 4

Der Versicherte kann für jeden nachzuzahlenden Monatsbeitrag einen beliebigen zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag frei wählen.

Die Beitragsberechnung basiert auf den aktuellen Werten. Maßgebend sind

  • die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (nach § 167),
  • die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159) und
  • der Beitragssatz (§ 158),

die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten. Als das "Jahr der Nachzahlung" gilt das Antragsjahr, wenn die Beiträge innerhalb angemessener Frist (Inland: 3 Monate/Ausland: 6 Monate) nach Zulassung der Nachzahlung gezahlt werden und das Verwaltungsverfahren nicht durch den Antragsteller verzögert worden ist. Die Bearbeitungsdauer geht nicht zu Lasten des Versicherten. Die Zahlungsfrist kann in begründeten Fällen (§ 26 Abs. 7 SGB X) verlängert werden. Ist im Jahr der Zahlung der Beitragssatz günstiger als im Antragsjahr, kann nach den Werten des Jahres der Zahlung nachgezahlt werden.

 

Rz. 5

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt für freiwillig Versicherte monatlich einheitlich 400,00 EUR, ab 1.1.2013: 450,00 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze (ab 1.1.2014: 5.950,00 EUR) und der Beitragssatz (ab 1.1.2013: 18,9 %, ab 1.1.2015: 18,7 %) werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 160).

 

Rz. 6

Die Nachzahlungsbeiträge werden nach dem sog. In-Prinzip berechnet mit der Folge, dass die Höhe der Nachzahlungsbeiträge der Höhe laufend gezahlter Beiträge angepasst wird.

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