Rz. 1a

In § 209 sind die Grundsätze für Berechtigung und Beitragsberechnung festgelegt, die sowohl für Nachzahlungsvorschriften des 4. Kapitels (§§ 204 bis 208) als auch für die des 5. Kapitels (§§ 283 bis 285) gelten. Bei Prüfung der Nachzahlungsvoraussetzungen müssen neben der eigentlichen Nachzahlungsvorschrift auch die allgemeinen Regelungen des § 209 beachtet werden. Vorrangig ist die spezielle Nachzahlungsvorschrift.

Auch versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen können die allgemeine Wartezeit mit einer freiwilligen Beitragszahlung oder einer freiwilligen Beitragsnachzahlung erfüllen und dann im Rahmen der Regelaltersrente "Leistungen für nicht erstattungsfähige Beiträge" erhalten. Damit werden ggf. auch Ausbildungszeiten (berufliche Ausbildung, Fachschulausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen) aktiviert.

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