Rz. 6
Für die Nachzahlung der freiwilligen Beiträge kommt der Gesamtzeitraum in Betracht, für den die Entschädigung aufgrund der Strafverfolgungsmaßnahmen geleistet wird. Nach § 209 ist die Nachzahlung jedoch nur für Zeiten nach der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig. Teilmonate können mit vollen Monatsbeiträgen belegt werden. Zulässig ist auch die Nachzahlung für Zeiten, die bereits mit freiwilligen Beiträgen belegt sind oder für die bereits Pflichtbeiträge (z. B. bei Freigängern) gezahlt wurden.
Beispiel 1:
Der Versicherte ist Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und seit dem 1.5.2004 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von der Rentenversicherungspflicht befreit. Bis zum Befreiungszeitpunkt hatte er für 20 Kalendermonate Beitragszeiten zurückgelegt.
Dauer der Strafhaft | vom 15.2.2010 bis 12.7.2010 |
Rechtskraft der Entschädigungsleistung | am 14.6.2011 |
Ablauf des Kalendermonats | 30.6.2011 |
Jahresfrist | 1.7.2011 bis 30.6.2012 |
Lösung:
Wurde der Antrag auf Nachzahlung bis zum 10.8.2011 gestellt, war er mangels Berechtigung zur freiwilligen Versicherung abzulehnen (§ 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 i. d. F. bis 10.8.2011). Bei einer Antragstellung in der Zeit vom 1.7.2011 bis 10.8.2011 war die Nachzahlung auch deshalb nicht möglich, weil die Jahresfrist des § 205 Abs. 2 Satz 1 bereits abgelaufen war. Bei einer Antragstellung ab 11.8.2011 (Streichung von § 7 Abs. 2) ist die Nachzahlung dagegen nur deshalb abzulehnen, weil die Jahresfrist des § 205 Abs. 2 Satz 1 bereits abgelaufen ist.
Beispiel 2:
Dauer der Strafhaft | vom 15.2.2012 bis 12.7.2012 |
Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung | am 14.6.2013 |
Ablauf des Kalendermonats | 30.6.2013 |
Jahresfrist | 1.7.2013 bis 30.6.2014 |
Lösung:
Wird der Antrag auf Nachzahlung bis zum 30.6.2014 gestellt und sind die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, ist eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 205 möglich.
Beispiel 3:
Vollendung des 16. Lebensjahres | am 17.9.2014 |
entschädigungspflichtige Strafhaft | vom 15.2.2014 bis 12.7.2014 |
Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung | am 14.10.2014 |
Lösung:
Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist für die Zeit von September 2014 (Monat der Vollendung des 16. Lebensjahres) bis Juli 2014 möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 205 erfüllt sind.
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