Rz. 6

Für die Nachzahlung der freiwilligen Beiträge kommt der Gesamtzeitraum in Betracht, für den die Entschädigung aufgrund der Strafverfolgungsmaßnahmen geleistet wird. Nach § 209 ist die Nachzahlung jedoch nur für Zeiten nach der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig. Teilmonate können mit vollen Monatsbeiträgen belegt werden. Zulässig ist auch die Nachzahlung für Zeiten, die bereits mit freiwilligen Beiträgen belegt sind oder für die bereits Pflichtbeiträge (z. B. bei Freigängern) gezahlt wurden.

 

Beispiel 1:

Der Versicherte ist Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und seit dem 1.5.2004 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von der Rentenversicherungspflicht befreit. Bis zum Befreiungszeitpunkt hatte er für 20 Kalendermonate Beitragszeiten zurückgelegt.

 
Dauer der Strafhaft vom 15.2.2010 bis 12.7.2010
Rechtskraft der Entschädigungsleistung am 14.6.2011
Ablauf des Kalendermonats 30.6.2011
Jahresfrist 1.7.2011 bis 30.6.2012

Lösung:

Wurde der Antrag auf Nachzahlung bis zum 10.8.2011 gestellt, war er mangels Berechtigung zur freiwilligen Versicherung abzulehnen (§ 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 i. d. F. bis 10.8.2011). Bei einer Antragstellung in der Zeit vom 1.7.2011 bis 10.8.2011 war die Nachzahlung auch deshalb nicht möglich, weil die Jahresfrist des § 205 Abs. 2 Satz 1 bereits abgelaufen war. Bei einer Antragstellung ab 11.8.2011 (Streichung von § 7 Abs. 2) ist die Nachzahlung dagegen nur deshalb abzulehnen, weil die Jahresfrist des § 205 Abs. 2 Satz 1 bereits abgelaufen ist.

 

Beispiel 2:

 
Dauer der Strafhaft vom 15.2.2012 bis 12.7.2012
Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung am 14.6.2013
Ablauf des Kalendermonats 30.6.2013
Jahresfrist 1.7.2013 bis 30.6.2014

Lösung:

Wird der Antrag auf Nachzahlung bis zum 30.6.2014 gestellt und sind die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, ist eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 205 möglich.

 

Beispiel 3:

 
Vollendung des 16. Lebensjahres am 17.9.2014
entschädigungspflichtige Strafhaft vom 15.2.2014 bis 12.7.2014
Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung am 14.10.2014

Lösung:

Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist für die Zeit von September 2014 (Monat der Vollendung des 16. Lebensjahres) bis Juli 2014 möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 205 erfüllt sind.

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