Rz. 3

In Betracht kommen Personen, für die ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten der Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) rechtskräftig festgestellt ist, die die Voraussetzungen des § 209 Abs. 1 Satz 1 (Versicherteneigenschaft) erfüllt sind und ein Antrag gestellt worden ist.

 

Rz. 4

Als Strafverfolgungsmaßnahmen kommen insbesondere Untersuchungshaft und Strafhaft sowie die vorläufige Festnahme in Betracht. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht in den Fällen der §§ 1 bis 4 StrEG. Die Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung bzw. die Verpflichtung zur Entschädigung trifft das Strafgericht durch Urteil oder Beschluss. Hierin müssen die Art und der Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnet sein, für die die Entschädigung zugesprochen wird.

Es muss sich um Versicherte handeln. Dies sind Personen, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden. Einbezogen sind auch Personen, die nachversichert sind oder für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.

Die Nachzahlung freiwilliger Beiträge erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Versicherten, der zu den Tatbestandsvoraussetzungen zählt.

Die §§ 1 und 2 StrEG, die die Entschädigung von Urteilsfolgen bzw. für andere Strafverfolgungsmaßnahmen regeln, finden keine Anwendung auf die Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung, einer Maßregel oder Nebenfolge oder einer freiheitsentziehenden o. a. vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts (3.10.1990) in der ehemaligen DDR erfolgte oder angeordnet wurde (§ 16a Satz 1 StrEG).

 

Rz. 4a

Soweit Strafverfolgungsmaßnahmen der ehemaligen DDR durch Kassation oder strafrechtliche Rehabilitierung aufgehoben sind, richtet sich die rentenrechtliche Entschädigung nach § 250 Abs. 1 Nr. 5a und nach den §§ 2 und 11 bis 16 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes. § 205 ist somit bei der Abwicklung von SED-Unrecht nicht anzuwenden (BSG, Urteil v. 17.12.1996, 12 BK 24/96).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge