Rz. 3a

Die Anwendung von § 202 setzt voraus, dass die Beanstandung der Beiträge ausschließlich auf der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht beruhte. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Pflichtbeiträge, die (auch) deshalb beanstandet worden sind, weil sie außerhalb der in § 197 Abs. 1 und 3 i. V. m. der in § 25 SGB IV genannten Verjährungsfristen gezahlt wurden, nicht von dieser Schutzvorschrift erfasst werden und – bei Erstattungsfähigkeit i. S. v. § 26 Abs. 2 SGB IV – auf Antrag zu erstatten sind.

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