Rz. 9

Aufgrund des Strukturwandels im Bergbau trägt der Bund gemäß § 215 in der knappschaftlichen Rentenversicherung den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines jeden Kalenderjahres und stellt damit deren dauerhafte Leistungsfähigkeit sicher. Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung besteht für die nach § 215 geleisteten Liquiditätshilfen des Bundes keine Rückzahlungsverpflichtung.

Aufgrund der unterschiedlichen Finanzierungsgrundlagen der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 213, 214, 219) im Vergleich zur knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 213, 215) ist eine Überweisung von fehlgezahlten Beiträgen nach § 201 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 zwingend, wenn ein Beitragsverfahren nach den in §§ 126 bis 137, 273, 273a enthaltenen sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsregelungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung an diesem Verfahren als zuständiger oder für die Durchführung der Versicherung als unzuständiger Rentenversicherungsträger beteiligt ist.

Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 sind deshalb Beiträge, die irrtümlich an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind, dem nach §§ 126 bis 129 sachlich und örtlich zuständigen Träger der allgemeinen Rentenversicherung zu überweisen. Umgekehrt hat ein unzuständiger Träger der allgemeinen Rentenversicherung fehlgezahlte Beiträge nach § 201 Abs. 2 Satz 2 an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu überweisen, wenn diese als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß §§ 133, 135, 137, 273, 273a für die Durchführung der Versicherung zuständig ist.

 

Rz. 10

Neben der in § 201 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 geregelten Überweisungspflicht zwischen den beteiligten Rentenversicherungsträgern ist außerdem zu beachten, dass für Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach §§ 158, 159, 160 i. V. m. den Anlagen 2 und 2a zum SGB VI sowohl höhere Beitragssätze als auch höhere Beitragsbemessungsgrenzen gelten als für Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung. Aus diesem Grunde ergeben sich bei Vorliegen von Fehlversicherungen mit Beteiligung der knappschaftlichen Rentenversicherung entweder Nachzahlungsverpflichtungen oder Erstattungsansprüche des Arbeitgebers, die nach § 201 Abs. 3 zu bereinigen sind (vgl. Komm. zu RZ 11).

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